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634 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
August
Strafsache
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
BGH:2016:100816B1STR226.16.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Februar
Ausspruch
Verfall
Wertersatzes
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
ist
Verfall
Wertersatzes
Höhe
Euro
angeordnet
worden
.
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
erzielt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
Abs.
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
angefochtene
Urteil
weist
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
2
.
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Höhe
Euro
gesamtschuldnerischer
Haftung
revidierenden
Mitangeklagten
hält
jedoch
rechtlicher
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
Strafkammer
hat
Anwendung
§
Abs.
Satz
eingeräumte
erkannte
Ermessen
fehlerfrei
ausgeübt
.
Landgericht
ist
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
beanstandungsfrei
ausgegangen
Angeklagte
Mitangeklagte
jeweils
Mitverfügungsgewalt
ständlichen
Taten
erzielten
Gesamterlös
Euro
erlangt
haben
.
Betäubungsmittel
vereinnahmten
Bargeldbeträge
gegenständlich
mehr
vorhanden
waren
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Voraussetzungen
Wertersatzverfalls
gemäß
§
Satz
StGB
angenommen
.
Beschränkung
verfallen
erklärten
Betrages
Euro
beruht
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
.
Begründung
hat
Landgericht
abgestellt
Höhe
Vermögenswerte
noch
vorhanden
Rahmen
dinglichen
Arrests
S.
gesichert
sind
Angeklagte
insoweit
tatsächlich
bereichert
sei
.
Gesamtzusammenhang
Anordnung
Wertersatzverfalls
betreffenden
Urteilsgründe
S.
hat
Strafkammer
erkennbar
Ausübung
zustehenden
Ermessens
leiten
lassen
ausschließlich
Umfang
Vermögensabschöpfung
Gebrauch
machen
Gegenwert
ursprünglich
Erlangten
tatsächlich
noch
Vermögen
Angeklagten
vorhanden
ist
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
ist
rechtlichen
Ausgangspunkt
beanstanden
.
Ermessensentscheidung
Vorschrift
ist
erst
dann
Raum
Betroffene
Zeitpunkt
tatrichterlichen
Urteils
mehr
Vermögen
verfügt
Wert
Erlangten
grundsätzlich
Abschöpfbarem
entspricht
vgl.
Beschluss
14
.
Januar
NStZ-RR
f.
;
Urteil
10
.
Januar
.
.
ist
Strafkammer
ausgegangen
hat
§
Abs.
Satz
StGB
resultierenden
Anforderungen
entsprechend
Beschluss
13
.
Februar
StGB
Härte
;
Urteil
26
.
März
NStZ-RR
f.
Beschluss
14
.
Januar
NStZ-RR
Vermögensverhältnisse
Angeklagten
näher
festgestellt
S.
Taten
Erlangten
gegenübergestellt
.
Allerdings
hat
Strafkammer
Grundlage
Vermögensverhältnissen
getroffenen
Feststellungen
selbst
herangezogenen
Maßstab
Ausübung
Ermessens
nämlich
lediglich
noch
vorhandenes
Vermögen
Angeklagten
Wertersatzverfall
unterwerfen
rechtsfehlerfrei
umgesetzt
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
aufgezeigt
hat
belegen
Feststellungen
Wert
hälftigen
Miteigentum
Angeklagten
stehenden
Tiefgaragenplatz
Strafkammer
angenommenen
werthaltigen
Rest
Höhe
Euro
.
Landgericht
hat
insoweit
offenbar
Nennwert
hiesigen
Verfahren
vorgenommenen
Maßnahmen
vorläufiger
Vermögenssicherung
Gestalt
Sicherungsarresthypotheken
Arresthypothek
;
vgl.
§
Abs.
§
orientiert
.
Ausgehend
festgestellten
Verkehrs)Wert
Grundstücks
verbleibt
jedoch
Abzug
noch
offenen
grundpfandrechtlich
gesicherten
Darlehensverbindlichkeit
weiterhin
offener
früheren
Strafverfahren
bestehender
Forderungen
Angeklagten
rechnerisch
Ansprüche
aufgezehrtes
Vermögen
Angeklagten
weit
Euro
.
kann
Urteilsgründen
entnommen
werden
tatsächlichen
Umstände
Strafkammer
Annahme
vorhandenen
Vermögens
genannten
Höhe
Euro
stützt
.
weiteren
Euro
verfallen
erklärten
Betrags
sind
entsprechendes
Guthaben
Bankkonto
belegt
.
Zwar
war
Landgericht
rechtlich
gehalten
Ermessen
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
ausschließlich
Höhe
tatsächlich
noch
vorhandener
Vermögenswerte
Angeklagten
auszurichten
.
festgestellten
Verwendung
erzielten
Taterlöse
Einkauf
weiterer
Betäubungsmittel
Entlohnung
übrigen
Tatbeteiligten
auch
Hinblick
Bedienen
Erwerb
aufgenommenen
S.
hätte
Strafkammer
Ermessensausübung
maßgeblichen
Kriterien
siehe
nur
Urteil
26
.
März
NStZ-RR
rechtsfehlerfrei
angeordneten
Verfallsbetrag
höheren
gelangen
können
.
Ermessen
aber
allein
Höhe
noch
vorhandenen
verwertbaren
Vermögens
ausgerichtet
hat
erweist
rechtsfehlerhaft
Ermessensausübung
Kriteriums
ausreichend
belegte
Anknüpfungstatsachen
hier
Wert
vorhandenen
unbelasteten
Restvermögens
Hausgrundstück
Tiefgaragenplatz
zugrunde
gelegt
werden
Ermessensdefizit
;
vgl.
VwGO
§
.
.
Rechtsfehler
Ermessensfehler
gehören
ist
Tatrichter
obliegende
Auslegung
Anwendung
Nichtanwendung
§
Abs.
StGB
Revisionsgericht
prüfen
.
.
;
Beschluss
13
.
Februar
StGB
Härte
;
Urteile
26
.
März
NStZ-RR
f.
1
.
Dezember
NStZ
.
Strafkammer
ausschließlich
gewählten
Maßstabs
Ermessens
kann
Senat
vielfältigeren
Palette
ausschließen
Tatgericht
Verfall
Wertersatzes
geringerer
Höhe
geschehen
angeordnet
hätte
tatsächlicher
Hinsicht
geringeren
Wert
vorhandenen
Vermögens
Angeklagten
angenommen
ausgegangen
wäre
.
bedingt
Aufhebung
Anordnung
.
Senat
hebt
Verfallsanordnung
zugehörigen
Feststellungen
§
Abs.
neuen
Tatrichter
ermöglichen
neue
widerspruchsfreie
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
insbesondere
Höhe
aktuell
noch
existenten
Belastungen
Hausgrundstück
Tiefgaragenplatz
treffen
.
Jäger
Radtke
Mosbacher