BESCHLUSS 10 . August Strafsache bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : BGH:2016:100816B1STR226.16.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Februar Ausspruch Verfall Wertersatzes zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . ist Verfall Wertersatzes Höhe Euro angeordnet worden . ausgeführte Sachrüge gestützte Rechtsmittel Angeklagten erzielt Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg Abs. . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . angefochtene Urteil weist Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 2 . Anordnung Verfalls Wertersatz Höhe Euro gesamtschuldnerischer Haftung revidierenden Mitangeklagten hält jedoch rechtlicher Überprüfung Hinsicht stand . Strafkammer hat Anwendung § Abs. Satz eingeräumte erkannte Ermessen fehlerfrei ausgeübt . Landgericht ist Grundlage getroffenen Feststellungen beanstandungsfrei ausgegangen Angeklagte Mitangeklagte jeweils Mitverfügungsgewalt ständlichen Taten erzielten Gesamterlös Euro erlangt haben . Betäubungsmittel vereinnahmten Bargeldbeträge gegenständlich mehr vorhanden waren hat ebenfalls Rechtsfehler Voraussetzungen Wertersatzverfalls gemäß § Satz StGB angenommen . Beschränkung verfallen erklärten Betrages Euro beruht Anwendung § Abs. Satz StGB . Begründung hat Landgericht abgestellt Höhe Vermögenswerte noch vorhanden Rahmen dinglichen Arrests S. gesichert sind Angeklagte insoweit tatsächlich bereichert sei . Gesamtzusammenhang Anordnung Wertersatzverfalls betreffenden Urteilsgründe S. hat Strafkammer erkennbar Ausübung zustehenden Ermessens leiten lassen ausschließlich Umfang Vermögensabschöpfung Gebrauch machen Gegenwert ursprünglich Erlangten tatsächlich noch Vermögen Angeklagten vorhanden ist . Anwendung § Abs. Satz StGB ist rechtlichen Ausgangspunkt beanstanden . Ermessensentscheidung Vorschrift ist erst dann Raum Betroffene Zeitpunkt tatrichterlichen Urteils mehr Vermögen verfügt Wert Erlangten grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht vgl. Beschluss 14 . Januar NStZ-RR f. ; Urteil 10 . Januar . . ist Strafkammer ausgegangen hat § Abs. Satz StGB resultierenden Anforderungen entsprechend Beschluss 13 . Februar StGB Härte ; Urteil 26 . März NStZ-RR f. Beschluss 14 . Januar NStZ-RR Vermögensverhältnisse Angeklagten näher festgestellt S. Taten Erlangten gegenübergestellt . Allerdings hat Strafkammer Grundlage Vermögensverhältnissen getroffenen Feststellungen selbst herangezogenen Maßstab Ausübung Ermessens nämlich lediglich noch vorhandenes Vermögen Angeklagten Wertersatzverfall unterwerfen rechtsfehlerfrei umgesetzt . Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat belegen Feststellungen Wert hälftigen Miteigentum Angeklagten stehenden Tiefgaragenplatz Strafkammer angenommenen werthaltigen Rest Höhe Euro . Landgericht hat insoweit offenbar Nennwert hiesigen Verfahren vorgenommenen Maßnahmen vorläufiger Vermögenssicherung Gestalt Sicherungsarresthypotheken Arresthypothek ; vgl. § Abs. § orientiert . Ausgehend festgestellten Verkehrs)Wert Grundstücks verbleibt jedoch Abzug noch offenen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverbindlichkeit weiterhin offener früheren Strafverfahren bestehender Forderungen Angeklagten rechnerisch Ansprüche aufgezehrtes Vermögen Angeklagten weit Euro . kann Urteilsgründen entnommen werden tatsächlichen Umstände Strafkammer Annahme vorhandenen Vermögens genannten Höhe Euro stützt . weiteren Euro verfallen erklärten Betrags sind entsprechendes Guthaben Bankkonto belegt . Zwar war Landgericht rechtlich gehalten Ermessen Anwendung § Abs. Satz StGB ausschließlich Höhe tatsächlich noch vorhandener Vermögenswerte Angeklagten auszurichten . festgestellten Verwendung erzielten Taterlöse Einkauf weiterer Betäubungsmittel Entlohnung übrigen Tatbeteiligten auch Hinblick Bedienen Erwerb aufgenommenen S. hätte Strafkammer Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien siehe nur Urteil 26 . März NStZ-RR rechtsfehlerfrei angeordneten Verfallsbetrag höheren gelangen können . Ermessen aber allein Höhe noch vorhandenen verwertbaren Vermögens ausgerichtet hat erweist rechtsfehlerhaft Ermessensausübung Kriteriums ausreichend belegte Anknüpfungstatsachen hier Wert vorhandenen unbelasteten Restvermögens Hausgrundstück Tiefgaragenplatz zugrunde gelegt werden Ermessensdefizit ; vgl. VwGO § . . Rechtsfehler Ermessensfehler gehören ist Tatrichter obliegende Auslegung Anwendung Nichtanwendung § Abs. StGB Revisionsgericht prüfen . . ; Beschluss 13 . Februar StGB Härte ; Urteile 26 . März NStZ-RR f. 1 . Dezember NStZ . Strafkammer ausschließlich gewählten Maßstabs Ermessens kann Senat vielfältigeren Palette ausschließen Tatgericht Verfall Wertersatzes geringerer Höhe geschehen angeordnet hätte tatsächlicher Hinsicht geringeren Wert vorhandenen Vermögens Angeklagten angenommen ausgegangen wäre . bedingt Aufhebung Anordnung . Senat hebt Verfallsanordnung zugehörigen Feststellungen § Abs. neuen Tatrichter ermöglichen neue widerspruchsfreie Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten insbesondere Höhe aktuell noch existenten Belastungen Hausgrundstück Tiefgaragenplatz treffen . Jäger Radtke Mosbacher