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66 lines
560 B

BESCHLUSS
23
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
religiös-kulturelle
Hintergrund
stellt
auch
Vergewaltigung
Ehefrau
Strafmilderungsgrund
.
.
§
StGB
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Wahl
Boetticher