BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache Vergewaltigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch Vergewaltigung Ehefrau Strafmilderungsgrund . . § StGB . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Wahl Boetticher