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BESCHLUSS
10
.
August
Strafsache
Beihilfe
Betrug
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
10
.
August
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
aufgehoben
Verfahren
eingestellt
.
2
.
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Beihilfe
Betrug
tatmehrheitlichen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
überlanger
Verfahrensdauer
Jahr
Freiheitsstrafe
vollstreckt
erklärt
.
Revision
macht
Angeklagte
Verfahrenshindernis
Verjährung
geltend
beanstandet
Übrigen
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Revision
führt
Verfolgungsverjährung
Einstellung
Verfahrens
.
Feststellungen
Landgerichts
unterstützte
Angeklagte
anderweitig
verfolgten
operierenden
Zeit
September
Jahreswechsel
lung
betrügerischer
Geldanlageschäfte
Nachteil
diverser
Anleger
mindestens
Anlagegeschäften
sog.
Portfolio
Gesamtanlagevolumen
Mio.
US-Dollar
Fall
Urteilsgründe
.
Zeit
Jahreswechsel
unterstützte
Abwicklung
betrügerischer
Geldanlagegeschäfte
sog.
Portfolio
weiteren
Anlagegeschäften
Gesamtanlagevolumen
16,844
Mio.
US-Dollar
Fall
.
Urteilsgründe
.
Angeklagte
half
zung
Schneeballsystem
ausgestalteten
betrügerischen
Anlagemodells
Wahrnehmung
Verwaltungsaufgaben
.
erstellte
Aufstellungen
Listen
Kunden
vereinnahmten
Anlagegelder
erledigte
zunehmend
selbständig
anfallenden
Zahlungsverkehr
zahlte
Scheinrenditen
Anleger
Provisionen
Vermittler
S.
.
Juni
Juli
Vermittlern
polizeiliche
Durchsuchungen
stattgefunden
hatten
tauchte
Anfang
unter
war
Folge
Vermittler
Anleger
mehr
erreichbar
.
führte
Angeklagte
Tätigkeit
zunächst
nahm
noch
Ende
September
verschiedene
willkürliche
Auszahlungen
auch
Familienangehörigen
S.
.
II
.
Taten
sind
verjährt
;
Verfahren
ist
einzustellen
vgl.
Beschluss
3
.
Mai
.
1
.
Verjährung
Verfolgung
Taten
Betruges
gemäß
Abs.
StGB
beträgt
Jahre
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
.
2
.
Erlass
Angeklagte
gerichteten
richterlichen
Durchsuchungsanordnung
4
.
Februar
Verjährung
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
nochmals
hätte
unterbrochen
werden
können
war
Verjährungsfrist
Taten
bereits
abgelaufen
.
endete
Ablauf
3
.
Februar
.
Landgericht
hat
Angeklagte
zweier
Taten
Beihilfe
Betrug
gemäß
§
Abs.
§
StGB
verurteilt
.
hat
Unterstützung
Abwicklung
betrügerischen
Anlagegeschäfte
getrennt
Portfolio
jeweils
einheitliche
Beihilfe
Betrug
wertet
.
Taten
waren
spätestens
Ende
September
beendet
untergetaucht
war
Angeklagte
Tätigkeit
Vornahme
Auszahlungen
Anleger
eingestellt
hatte
.
Zeitpunkt
begann
Verjährung
§
StGB
.
zuständige
Oberstaatsanwalt
Auszahlungen
eingegangener
Anlagegelder
Angeklagte
Altanleger
erfahren
hatte
4
.
Februar
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Geldwäsche
§
StGB
eingeleitet
hatte
beauftragte
telefonisch
Landeskriminalamt
Angeklagte
Zeugin
Verfahren
Betruges
vernehmen
Anschluss
nehmung
Beschuldigte
Geldwäsche
belehren
.
Auftrag
wurde
Ermittlungsakten
lichen
Vermerk
niedergelegt
Bl
.
f.
.
.
wurde
jährung
verfahrensgegenständlichen
Taten
wirksam
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
unterbrochen
.
telefonischen
Auftrag
Polizei
Angeklagte
Beschuldigte
Geldwäsche
belehren
lag
Anordnung
Sinne
Abs.
Satz
Nr.
StGB
bekanntzugeben
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
ist
.
Anordnung
ist
bestimmte
Form
gebunden
kann
auch
mündlich
schlüssige
Handlung
ergehen
vgl.
Urteil
10
.
April
BGHSt
.
Allerdings
erfordert
Feststellung
Verjährungsfrist
abgelaufen
ist
ausreichende
transparente
Entscheidungsgrundlage
.
Voraussetzungen
verjährungsunterbrechenden
Anordnung
müssen
Verfahrensbeteiligten
Inhalt
Zeitpunkt
Ergehens
erkennbar
sein
Wirkung
abgeschätzt
werden
können
vgl.
Beschluss
22
.
Mai
BGHSt
79
;
Urteil
10
.
April
BGHSt
11
Juli
.
Wirksamkeit
Anordnung
Betroffenen
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
bekannt
geben
ist
ausreichend
Zeitpunkt
Inhalt
konkrete
Anhaltspunkte
Akten
ergeben
vgl.
Beschluss
10
.
September
so
behördliche
Wille
Vornahme
Unterbrechungshandlung
Gewissheit
feststellen
lässt
vgl.
aaO
BGHSt
Urteil
6
.
Oktober
BGHSt
.
bedeutet
jedoch
mündliche
Anordnung
nur
dann
Unterbrechungswirkung
entfalten
kann
sogleich
aktenkundig
gemacht
wird
so
aber
SternbergLieben/Bosch
StGB
29
.
Aufl
.
§
.
Verweis
§
ergangenen
Entscheidungen
Beschluss
17
.
Oktober
17
.
September
NStZ
.
Vielmehr
kann
auch
später
erstellter
polizeilicher
Vermerk
Ermittlungsakten
Verfahrens
genommen
wird
ausreichend
sein
.
So
verhält
hier
.
Zwar
machte
Polizeibeamtin
Rahmen
verfahrens
Anordnung
erst
deutlich
späteren
Zeitpunkt
Vermerk
aktenkundig
.
Verfahrensbeteiligten
konnten
Vermerk
jedoch
klar
entnehmen
Anordnung
verjährungsunterbrechende
Maßnahme
erfolgt
war
hieraus
folgenden
Wirkungen
Lauf
Verjährungsfrist
einstellen
.
Anordnungszeitpunkt
ist
Angeklagten
4
.
Februar
auszugehen
Tag
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
eingeleitet
hatte
.
Zwar
war
gefertigten
Vermerks
genaue
Zeitpunkt
Landeskriminalamt
Verfahrenseinleitung
Angeklagte
erfuhr
mehr
feststellbar
.
Jedoch
hatte
Zeugin
bereits
5
.
Februar
Auflistung
bekannten
Tätigkeiten
Angeklagten
gefertigt
.
Unterbrechungswirkung
erstreckt
Tat
prozessualen
Sinne
nur
einzelne
Gesetzesverletzung
.
ergibt
Grenze
Unterbrechungswirkung
objektiven
Umfang
Tat
Gericht
letztlich
darstellt
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
StGB
Abs.
Urteil
;
12
.
Aufl
.
.
.
ist
Bedeutung
brechungshandlung
vornehmende
Strafverfolgungsorgan
Tat
beurteilt
Sachverhalt
rechtliche
Einordnung
nachträglich
verändern
nur
Identität
Tat
gewahrt
bleibt
vgl.
Beschluss
12
.
März
BGHSt
;
.
Verjährungsunterbrechung
erfasste
hier
gesamte
Landgericht
Beihilfe
Betrug
tatmehrheitlichen
Fällen
gewertete
Tatgeschehen
.
Lebenssachverhalt
Oberstaatsanwalt
angeordnete
Bekanntgabe
Verfahrenseinleitung
Angeklagten
bezog
war
Teil
Landgericht
abgeurteilten
Taten
.
Oberstaatsanwalt
hatte
zwar
ersichtlich
lediglich
Angeklagten
Untertauchen
vorgenommenen
Geldzahlungen
Blick
genommen
mögliche
Geldwäschehandlungen
gewertet
.
belegt
auch
E-Mail
8
.
März
Bl
.
.
mitteilt
Angeklagte
Betrugstaten
halb
zunächst
Zeugin
vernommen
worden
sei
Verdacht
Beihilfe
Haupttat
noch
gegeben
habe
;
Verfahren
habe
Vorwurf
Geldwäsche
zugrunde
gelegen
.
Geldwäsche
gewerteten
Handlungen
noch
Ende
September
andauerten
waren
Teil
Landgericht
jeweils
einheitliche
Beihilfe
Betrug
gewerteten
Unterstützungshandlungen
Angeklagten
betrügerischen
Anlagegeschäften
Fällen
.
Urteilsgründe
.
Einordnung
Tatverdachts
Geldwäsche
Staatsanwaltschaft
Anordnung
Bekanntgabe
Ermittlungsverfahrens
steht
Verjährungsunterbrechung
gesamten
abgeurteilten
Tatgeschehens
ebenso
Umstand
Staatsanwaltschaft
ausgegangen
war
Angeklagte
sei
Untertauchen
Betrugstaten
beteiligt
gewesen
.
kung
Verfolgungswillens
Auswirkungen
sachliche
Reichweite
verjährungsunterbrechenden
Maßnahmen
ist
nur
Mehrzahl
prozessualer
Taten
möglich
vgl.
Beschluss
5
.
April
aber
hier
einheitlichen
Geschehens
.
7
.
Februar
Anschluss
Zeugenvernehmung
vorgenommene
Belehrung
Angeklagten
Geldwäsche
Betruges
Beschuldigte
konnte
Bekanntgabe
Verfahrenseinleitung
Verjährung
erneut
unterbrechen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bilden
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Einheit
so
dass
dort
genannten
Unterbrechungshandlungen
durchgeführt
worden
ist
Verjährung
Nr.
aufgezählten
Maßnahmen
erneut
unterbrochen
werden
kann
vgl.
Beschluss
19
.
Juni
StGB
§
Abs.
Nr.
Einheit
;
Beschluss
30
.
Juni
NStZ
.
Weitere
verjährungsunterbrechende
Handlungen
wurden
Angeklagte
gerichteten
Durchsuchungsanordnung
§
5
.
Februar
mehr
vorgenommen
.
Anordnung
Bekanntgabe
Verfahrenseinleitung
4
.
Februar
neu
begonnene
Verjährung
§
Abs.
Satz
StGB
endete
mithin
3
.
Februar
Fristberechnung
vgl.
Fischer
StGB
64
.
Aufl
.
.
.
Somit
sind
verfahrensgegenständlichen
Taten
verjährt
.
-9-
.
Entscheidung
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
beruht
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Senat
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
eingeräumten
Ermessen
Gebrauch
gemacht
abzusehen
notwendigen
Auslagen
Staatskasse
aufzuerlegen
.
ist
unbillig
Staatskasse
belasten
.
Maßgebend
ist
Verfahrenshindernis
bereits
Anklageerhebung
bestand
auch
erkennbar
war
tatrichterlichen
Hauptverhandlung
noch
hätte
aufgeklärt
werden
müssen
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
NStZ-RR
;
ist
prozessual
vorwerfbares
Verhalten
Angeklagten
ersichtlich
.
IV
.
Verpflichtung
Entschädigung
Angeklagten
Gesetz
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
Senat
gemäß
§
StrEG
selbst
befinden
hat
Verfahren
abschließende
Senatsentscheidung
getroffen
hat
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
NStZ-RR
besteht
.
Gründe
derartige
Entschädigung
rechtfertigen
könnten
wurden
Beschwerdeführerin
Rahmen
Revisionsbegründungsschrift
Einstellung
Verfahrens
Verjährung
beantragt
hat
geltend
gemacht
noch
sind
anderweitig
erkennbar
.
Jäger
Radtke