You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

306 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Februar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
auch
tateinheitlich
versuchten
Mord
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tatmehrheit
versuchtem
Mord
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
Sachrüge
bemerkt
Senat
:
Beweiserwägungen
Feststellung
bedingten
Tötungsvorsatzes
zugrundeliegen
werden
hohen
Hemmschwelle
genüber
Tötung
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
m.w
.
.
gestellten
strengen
Anforderungen
gerecht
.
Landgericht
hat
Berücksichtigung
Persönlichkeitsstruktur
psychischen
Verfassung
Angeklagten
Art
Weise
Tatausführung
objektiv
erkennbaren
Gefährlichkeit
Tathandlung
nachvollziehbar
geschlossen
Angeklagte
billigend
Kauf
genommen
hat
Opfer
Messerstich
töten
.
Erwägungen
lassen
besorgen
wesentliche
aufdrängende
doch
naheliegende
Gesichtspunkte
Tötungsvorsatz
Frage
stellen
könnten
Betracht
geblieben
sind
.
Landgericht
ist
auch
rechtsfehlerfrei
Vorliegen
niedriger
Beweggründe
Sinne
§
Abs.
StGB
ausgegangen
.
Mordmerkmal
Grund
Gesamtwürdigung
beurteilen
ist
Umstände
Tat
Lebensverhältnisse
Täters
Persönlichkeit
einschließen
muß
liegt
Motiv
Tötung
allgemeiner
sittlicher
Würdigung
tiefster
Stufe
steht
besonders
verachtenswert
ist
BGHSt
f.
;
;
StGB
niedriger
Beweggrund
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
Tat
Haß
Familie
Geschädigten
Wut
berechtigten
Abwehrversuche
Geschädigten
tätlichen
Angriffe
begangen
.
Tat
stellte
bloße
Bestrafungsaktion
Menschen
Spannungen
Familien
einmal
unmittelbar
beteiligt
war
.
Bedeutung
ist
Zusammenhang
Angeklagte
Grund
Herkunft
fremden
Kulturkreis
besonderen
Ehrvorstellungen
unterliegt
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
2
.
Landgericht
hat
allerdings
unberücksichtigt
gelassen
Angeklagte
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
versuchten
Mord
tateinheitlich
auch
weiteren
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
gemacht
hat
vgl.
NStZ
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
Verschlechterungsverbot
gemäß
§
Abs.
wird
Schuldspruchergänzung
verletzt
schließt
Risiko
Verschärfung
Schuldspruchs
vgl.
Kukkein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
steht
Angeklagte
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Schluckebier