BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache versuchten Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Februar wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte auch tateinheitlich versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tatmehrheit versuchtem Mord Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . Sachrüge bemerkt Senat : Beweiserwägungen Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegen werden hohen Hemmschwelle genüber Tötung ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter m.w . . gestellten strengen Anforderungen gerecht . Landgericht hat Berücksichtigung Persönlichkeitsstruktur psychischen Verfassung Angeklagten Art Weise Tatausführung objektiv erkennbaren Gefährlichkeit Tathandlung nachvollziehbar geschlossen Angeklagte billigend Kauf genommen hat Opfer Messerstich töten . Erwägungen lassen besorgen wesentliche aufdrängende doch naheliegende Gesichtspunkte Tötungsvorsatz Frage stellen könnten Betracht geblieben sind . Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei Vorliegen niedriger Beweggründe Sinne § Abs. StGB ausgegangen . Mordmerkmal Grund Gesamtwürdigung beurteilen ist Umstände Tat Lebensverhältnisse Täters Persönlichkeit einschließen muß liegt Motiv Tötung allgemeiner sittlicher Würdigung tiefster Stufe steht besonders verachtenswert ist BGHSt f. ; ; StGB niedriger Beweggrund . Feststellungen hat Angeklagte Tat Haß Familie Geschädigten Wut berechtigten Abwehrversuche Geschädigten tätlichen Angriffe begangen . Tat stellte bloße Bestrafungsaktion Menschen Spannungen Familien einmal unmittelbar beteiligt war . Bedeutung ist Zusammenhang Angeklagte Grund Herkunft fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstellungen unterliegt StGB § Abs. niedrige Beweggründe . 2 . Landgericht hat allerdings unberücksichtigt gelassen Angeklagte neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs versuchten Mord tateinheitlich auch weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat vgl. NStZ . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . Verschlechterungsverbot gemäß § Abs. wird Schuldspruchergänzung verletzt schließt Risiko Verschärfung Schuldspruchs vgl. Kukkein KK . Aufl . Rdn . . steht Angeklagte Vorwurf gefährlichen Körperverletzung anders geschehen hätte verteidigen können . Schluckebier