You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1697 lines
14 KiB

NAMEN
5
.
September
Strafsache
Urkundenfälschung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
persönlich
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Fällen
Urkundenfälschung
jeweils
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
weiteren
Fall
Urkundenfälschung
Tateinheit
Beihilfe
versuchten
Steuerhinterziehung
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
hat
Kompensation
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Tagessätze
vollstreckt
erklärt
.
Angeklagte
Freisprechung
erstrebt
beanstandet
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
hatte
Alleingesellschafter
Gesellschaft
Folgenden
:
.
GmbH
garischem
Recht
gegründet
.
Geschäftsgegenstand
war
Handel
Pkw
.
Geschäftsführer
war
Vater
Angeklagten
.
März/April
meldete
Angeklagte
.
sung
.
eröffnete
Bank
Geschäftskonto
vollmacht
Vater
.
Geschäftsmodell
Angeklagten
bestand
Kunden
Niederlassung
.
Pkw
erwerben
verbringen
dort
bulgarischen
Kunden
übereignen
.
Geschäfte
Fahrzeughandel
Erwartungen
erfüllten
übertrug
Angeklagte
27
.
Januar
Geschäftsanteile
.
gesondert
verfolgten
.
kannte
administrativen
Geschäftsabläufen
.
betriebenen
schäftsmodells
noch
beherrschte
deutsche
Sprache
.
Angeklagte
vereinbarten
Angeklagte
Kommunikation
Niederlassung
.
insbesondere
menhang
Umsatzsteuervoranmeldungen
Folge
weiterführen
sollte
.
Initiierung
Abwicklung
Geschäfte
nahm
Angeklagte
mehr
.
stellte
jedoch
Daten
Umsatzsteuervoranmeldungen
Niederlassung
.
zusammen
veranlasste
elektronische
Weiterleitung
Voranmeldungen
Finanzamt
.
Nachfragen
stand
Angeklagte
Mitarbeitern
Finanzamts
telefonisch
E-Mail
Kontakt
reichte
erforderlichenfalls
weitere
Unterlagen
teilweise
unterschrieb
Faksimile
Unterschrift
versah
.
Gesellschafterwechsel
.
zeigte
Angeklagte
Finanzamt
.
behielt
ebenso
Vater
umfassende
Kontovollmacht
Geschäftskonto
Bank
auch
Vorsteuererstattungen
Finanzamts
erfolgten
.
Konto
nahm
Angeklagte
Barabhebungen
tätigte
Überweisungen
Privatkonto
.
hatte
anderweitig
verfolgte
Geschäftskonto
Zeitpunkt
Kontovollmacht
.
2
.
Monate
Februar
August
Dezember
April
veranlasste
Angeklagte
elektronische
Übermittlung
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
.
Finanzamt
.
Zeitraum
reguläre
Geschäftstätigkeit
Niederlassung
Gesellschaft
gab
machte
Angeklagte
Steueranmeldungen
jeweils
Vorsteuer
Erwerb
Pkw
geltend
erklärte
Ausgangsumsatz
ausschließlich
steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung
Pkw
.
Nachweis
geltend
gemachten
Vorsteuerbeträge
legte
Angeklagte
Finanzamt
Unterlagen
Auftragsbestätigungen
verbindliche
Bestellungen
Rechnungen
.
Unterlagen
wiesen
Briefkopf
jeweils
Autohäuser
Unterlagen
erstellt
auch
Fahrzeuge
.
geliefert
hatten
.
Angeklagte
Unterlagen
Fi-
nanzamt
einreichte
brachte
befindlichen
verbindlichen
Bestellungen
Kaufvertrag
Unterschrift
Faksimile
Unterschrift
.
.
eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen
machte
Angeklagte
Unrecht
Vorsteuerbeträge
Höhe
insgesamt
Euro
geltend
.
Finanzamt
erstattete
jeweils
geltend
gemachten
Vorsteuerbeträge
.
.
Lediglich
Vorsteueranmeldung
Monat
April
hin
kam
Zustimmung
Finanzamts
Auszahlung
geltend
gemachten
Vorsteuerbeträge
mehr
Finanzamt
zuvor
Unrichtigkeit
Angaben
Anfragen
Autohäusern
ermitteln
konnte
.
Finanzamt
erstattete
Tatzeitraum
Unrecht
geltend
gemachte
Vorsteuerbeträge
Gesamthöhe
Euro
Geschäftskonto
.
.
klagte
Geschäftsführer
Gesellschafter
.
war
nahm
Tatzeitraum
Barabhebungen
Höhe
mindestens
Euro
.
überwies
Konto
Beträge
Euro
Euro
Verwendungszweck
Rückzahlung
Darlehen
S.
Privatkonto
.
3
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
Erwerb
.
deutschen
Niederlassung
angelegt
Steuern
hinterziehen
.
wollte
falsche
Angaben
Vorsteuererstattungsanspruch
Niederlassung
.
vortäuschen
gerechtfertigten
Vorsteuererstattungen
bereichern
.
Zweck
stellten
Hintermänner
Angeklagten
Einreichung
Finanzamt
Nachweis
Fahrzeugerwerbe
erforderlichen
Unterlagen
Verfügung
.
war
bewusst
angemeldeten
Vorsteuern
Fahrzeugankäufe
zugrunde
lagen
.
4
.
Landgericht
hat
Handlungen
Angeklagten
Fälle
Urkundenfälschung
gewertet
Fällen
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fall
Finanzamt
Vorsteuererstattung
mehr
zugestimmt
hatte
§
Satz
Beihilfe
Versuch
Steuerhinterziehung
.
Angeklagte
sei
Fälle
Täter
Urkundenfälschung
§
Abs.
StGB
gewesen
Nachweis
vermeintlicher
Fahrzeugankäufe
verfälschte
unrichtige
Urkunden
gebraucht
habe
.
Finanzamt
eingereichten
Rechnungen
verbindlichen
Bestellungen
Kaufvertrag
seien
jeweils
Aussteller
Autohäuser
hervorgegangen
Unterlagen
gestammt
hätten
.
hat
Landgericht
Angeklagten
jeweils
Gehilfen
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
§
StGB
angesehen
elektronische
Weiterleitung
Umsatzsteuervoranmeldungen
Geltendmachung
unberechtigter
Vorsteuererstattungsansprüche
Steuerhinterziehungen
Geschäftsführer
.
erklärungspflichtigen
gefördert
habe
.
Angeklagte
sei
Täter
Steuerhinterziehungen
abgesehen
Unterlagen
angebrachten
Unterschriften
lediglich
weiteren
Hintermännern
mitgeteilten
schäftsdaten
Finanzamt
weitergeleitet
habe
selbst
Einfluss
Art
Umfang
gefälschten
Dokumente
Besteuerungsgrundlagen
genommen
haben
.
habe
nachweisbaren
Tatvorteile
erzielt
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Bereits
Beweiswürdigung
Landgericht
festgestellt
hat
Angeklagte
nur
Steuerhinterziehungen
fördern
wollte
weist
durchgreifende
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
.
Allerdings
muss
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinnehmen
Tatrichter
Zweifel
Täterschaft
Angeklagten
überwinden
vermag
.
gilt
nur
Falle
Freispruchs
auch
dann
Tatrichter
lediglich
Gehilfenvorsatz
überzeugen
kann
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
Vielmehr
hat
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
näher
gelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
Tatrichter
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
Februar
NStZ-RR
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
11
November
23
Juli
.
-9-
Rechtsfehler
liegen
hier
indes
;
Beweiswürdigung
Landgerichts
Frage
Angeklagte
lediglich
Steuerstraftaten
unterstützen
wollte
Taten
auch
eigene
wirtschaftliche
Vorteile
erstrebte
ist
lückenhaft
.
Erörterungsmangel
Lücke
sind
dann
gegeben
Tatrichter
tatsächlich
vorhandenen
Anhaltspunkten
nahe
liegende
andere
Möglichkeiten
auseinandergesetzt
hat
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
26
.
Januar
.
So
verhält
hier
.
Angeklagte
räumte
Einlassung
noch
Gehilfenvorsatz
.
ließ
vielmehr
genauer
hingeschaut
erhaltenen
Informationen
Unterlagen
genauer
geprüft
haben
S.
.
Landgericht
hält
Einlassung
widerlegt
.
Angeklagte
sei
uninformierter
Sachbearbeiter
gewesen
sei
nach
vor
Finanzamt
Ansprechpartner
aufgetreten
habe
Auskünfte
gegeben
habe
Steuererklärungen
unterschrieben
S.
.
habe
erkannt
mitgeteilten
Geschäfte
fingiert
waren
S.
gewusst
Unterlagen
gefälscht
waren
jeweils
Briefkopf
Lieferanten
gemachten
Abrechnungen
rechtsgeschäftlichen
Erklärungen
Autohäusern
herrührten
S.
.
Barabhebungen
Angeklagten
Geschäftskonto
Überweisungen
Privatkonto
Angeklagten
seien
Einlassung
Angeklagten
erklärbar
.
abgehobenen
Beträge
ließen
betragsmäßig
noch
zeitlich
unmittelbaren
Zusammenhang
erstatteten
Umsatzsteuerbeträgen
setzen
S.
.
Auch
Überweisungen
Privatkonto
Angeklagten
Verwendungszweck
Rückzahlung
Darlehen
S.
seien
Angeklagten
angegebenen
lung
bulgarische
Kunden
Einklang
bringen
S.
.
Schließlich
hält
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
nachvollziehbar
Tätigkeit
Niederlassung
.
Vergütung
habe
S.
.
Ausgehend
Erwägungen
hätte
Landgericht
Begründung
ausgehen
dürfen
Angeklagte
habe
nachweisbare
Tatvorteile
gehandelt
S.
f.
habe
Tun
lediglich
fremde
Tat
unterstützen
wollen
.
hätte
vielmehr
nahe
liegende
Möglichkeit
Betracht
ziehen
müssen
Angeklagte
Geschäftskonto
.
abgehobenen
Privatkonto
wiesenen
Geldbeträge
selbst
behalten
geben
haben
könnte
.
Tatbeteiligter
bereits
Tatbestandsmerkmale
eigener
Person
verwirklicht
handelt
Beteiligung
täterschaftlich
eigenen
Tatbeitrag
dergestalt
gemeinschaftliche
Tat
einfügt
Beitrag
Teil
Tätigkeit
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheint
.
.
;
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
.
.
Schuldspruch
lediglich
Beihilfe
Steuerhinterziehung
könnte
Übrigen
auch
Grundlage
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Bestand
haben
.
bereits
festgestellte
elektronische
Einreichung
Angeklagten
erstellter
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
Finanzbehörden
würde
Verurteilung
täterschaftlich
begangener
Steuerhinterziehung
tragen
.
Angaben
Sinne
§
Abs.
Nr.
macht
Tatsache
bezeichneten
Behörden
bekundet
.
Finanzbehörden
dienen
Regel
§
§
.
vorgesehenen
Erklärungen
Steuerpflichtige
§
sonst
Erklärungspflichtige
§
auszufüllen
abzugeben
hat
vgl.
Beschluss
3
.
August
§
Abs.
Nr.
Angaben
.
Straftatbestand
§
Abs.
Nr.
ist
Sonderdelikt
setzt
Eigenschaft
Steuerpflichtiger
.
Täter
Steuerhinterziehung
aktives
Tun
Abs.
Nr.
kann
auch
sein
selbst
steuerlichen
Pflichten
treffen
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
6
.
Juni
.
BGHSt
Beschluss
3
.
September
BGHSt
§
;
Jäger
13
.
Aufl
.
.
25
;
jeweils
.
Ausreichend
ist
unrichtige
Angaben
steuerliches
Verfahren
nimmt
vgl.
aaO
BGHSt
.
Gesetzeswortlaut
§
Abs.
StGB
Straftat
selbst
begeht
ist
Tatbestand
eigenhändig
verwirklicht
stets
Täter
Gehilfe
vgl.
Urteile
26
November
§
Abs.
Nr.
Täter
;
15
.
September
BGHSt
;
19
.
Februar
§
Abs.
Nr.
Täter
17
.
August
StGB
Abs.
Begehung
eigenhändige
;
OLG
Urteil
16
.
September
715
;
Schünemann
12
.
Aufl
.
§
StGB
.
;
Fischer
StGB
64
.
Aufl
.
§
Rn
.
4a
;
Steuerstrafrecht
8
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Tatbestand
eigener
Hand
erfüllt
grundsätzlich
selbst
dann
Täter
ist
Einfluss
Gegenwart
anderen
nur
Interesse
tut
Urteile
10
.
Januar
BGHSt
;
22
Juli
BGHSt
;
14
.
Oktober
NStZ
;
25
.
Mai
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
12
.
August
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
Voraussetzungen
waren
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
erfüllt
.
Angeklagte
hatte
nur
Daten
Umsatzsteuervoranmeldungen
eigenständig
zusammengestellt
war
Kommunikation
Finanzbehörden
zuständig
hatte
auch
alleinige
Tatherrschaft
elektronische
Einreichung
inhaltlich
unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
S.
.
sind
unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
eigene
.
abgegebene
rungen
zuzurechnen
.
lieferte
Hintermann
deutsche
Sprache
beherrschte
lediglich
inhaltlich
unrichtige
Unterlagen
angeblichen
Kauf
Kraftfahrzeugen
Angeklagte
Unterlagen
erst
noch
Unterschrift
versehen
musste
wiederum
eigener
Person
Finanzbehörden
einreichte
.
entsprechende
Abänderung
Schuldspruchs
kommt
hier
gleichwohl
Betracht
auch
Verurteilung
Angeklagten
jeweils
tateinheitlich
begangener
Urkundenfälschung
Bestand
hat
.
Zwar
stünden
Landgericht
angenommenen
Urkundenfälschungen
hier
jeweils
Tateinheit
Steuerstraftat
vgl.
Beschluss
11
.
September
.
Jedoch
lassen
Urteilsfeststellungen
erkennen
Finanzamt
übermittelten
Unterlagen
Merkmale
Urkunden
Sinne
§
Abs.
StGB
aufwiesen
.
ist
Bedeutung
verfälschten
gefälschten
Unterlagen
Verteidigung
geltend
macht
Urteilsfeststellungen
auszuschließen
ist
möglicherweise
Finanzbehörden
Papierform
elektronischem
Weg
vorgelegt
worden
sind
.
Übertragung
elektronischem
Weg
auch
Telefax
Fall
ist
kann
Gebrauchmachen
Urschrift
liegen
vgl.
Urteile
16
.
Juni
11
.
Mai
BGHSt
.
setzt
jedoch
erstellten
verfälschten
Schriftstücke
Merkmale
Urkunde
Sinne
§
Abs.
StGB
aufweisen
vgl.
Beschluss
28
Juli
NStZ
.
Selbst
computertechnischen
Maßnahmen
Veränderung
eingescannter
Dokumente
erstellten
Schriftstücken
ist
Beweiseignung
Urkundencharakter
beizumessen
außen
bloße
Reproduktion
erscheinen
vgl.
Urteil
16
.
Juni
Beschluss
9
.
März
.
sind
aber
dann
unechte
Urkunden
veränderten
Reproduktionen
Originalurkunden
so
ähnlich
sind
Möglichkeit
Verwechslung
ausgeschlossen
werden
kann
vgl.
aaO
.
Angeklagten
verwendeten
Schriftstücken
Fall
war
ergeben
Urteilsfeststellungen
.
ist
lediglich
entnehmen
vorgefertigten
Texte
Firma
jeweiligen
Autohauses
angebracht
waren
S.
.
Unterlagen
Originale
erschienen
Reproduktionen
erkennen
waren
geht
Urteilsgründen
.
Schuldspruch
kann
insgesamt
Bestand
haben
ist
Feststellungen
aufzuheben
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
tatrichterlicher
Prüfung
.
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
ebenfalls
bereits
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
tragen
Revision
Staatsanwaltschaft
genannten
Gründen
Schuldspruch
Urkundenfälschung
Fällen
.
Fälle
lässt
Urteilsfeststellungen
entnehmen
Vorlage
Finanzamt
verwendeten
Schriftstücke
erforderlichen
Merkmale
Urkunde
Sinne
§
Abs.
StGB
aufwiesen
.
belegen
Urteilsgründe
Angeklagte
Finanzbehörden
verfälschten
unechten
Urkunden
Gebrauch
gemacht
hat
.
lassen
Urteilsgründe
erkennen
Schriftstücke
Finanzbehörden
Papierform
elektronischem
Wege
etwa
Einscannen
Dateianhang
E-Mail
vorgelegt
worden
sind
.
2
.
somit
gebotenen
Aufhebung
Schuldspruchs
Urkundenfälschungen
kann
auch
jeweils
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Bestand
haben
.
zieht
auch
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
.
Lückenhaftigkeit
Feststellungen
wesentlichen
Umständen
Tathandlung
hebt
Senat
auch
Urteilsfeststellungen
neuen
Tatrichter
insgesamt
neue
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
.
3
.
Angeklagten
erhobene
Verfahrensrüge
kommt
mehr
.
gilt
Umstand
Landgericht
vorgenommene
Bestimmung
Höhe
Tagessatzes
Begründungsanforderungen
entsprach
vgl.
Beschluss
25
.
April
Urteil
13
Juli
jeweils
.
IV
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
neue
Tatrichter
wird
besonderes
Augenmerk
Fragen
legen
haben
konkrete
Art
Weise
Umsatzsteuervoranmeldungen
Finanzamt
eingereicht
wurden
Unterlagen
verbindliche
Bestellungen
Rechnungen
Kaufverträge
Inhalt
Urkundenmerkmalen
Wege
Finanzbehörden
übermittelt
wurden
.
Raum
Jäger