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1.9 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Februar
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
geltend
macht
hat
Sachrüge
teilweise
Erfolg
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
§
Nr.
StGB
auseinandergesetzt
Anlaß
bestand
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
"
Hauptverhandlung
hat
Angeklagte
Familie
geschädigten
Kindes
Schmerzensgeldbetrag
DM
überwiesen
.
"
Rahmen
Strafzumessung
wird
Strafkammer
folgt
bewertet
:
"
wirkte
auch
Rahmen
Möglichen
Wiedergutmachung
bemüht
Schmerzensgeld
Geschädigten
bezahlt
hat
.
"
findet
.
fehlen
Darlegungen
Zustandekommen
Zahlung
etwa
kommunikativer
Prozeß
Täter
Opfer
verbunden
war
Geschädigte
Mutter
Bemühungen
Angeklagten
Wiedergutmachung
stellten
auch
Konsequenzen
Schmerzensgeldzahlung
hoch
verschuldeten
Angeklagten
hatte
.
StGB
wird
erwähnt
.
Strafrahmenverschiebung
wird
vorgenommen
.
Strafsenat
vermag
so
beurteilen
Strafkammer
Voraussetzungen
§
Nr.
StGB
Schmerzensgeldzahlung
Recht
erfüllt
angesehen
hohe
Anforderungen
Milderungsmöglichkeit
§
§
Nr.
Abs.
StGB
gestellt
hat
vgl.
StGB
§
;
NStZ
.
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
mildere
Strafe
verhängt
hätte
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
bisherigen
Feststellungen
bleiben
bestehen
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit