BESCHLUSS 31 Juli Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Februar Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts geltend macht hat Sachrüge teilweise Erfolg . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Strafkammer hat § Nr. StGB auseinandergesetzt Anlaß bestand . Landgericht hat festgestellt : " Hauptverhandlung hat Angeklagte Familie geschädigten Kindes Schmerzensgeldbetrag DM überwiesen . " Rahmen Strafzumessung wird Strafkammer folgt bewertet : " wirkte auch Rahmen Möglichen Wiedergutmachung bemüht Schmerzensgeld Geschädigten bezahlt hat . " findet . fehlen Darlegungen Zustandekommen Zahlung etwa kommunikativer Prozeß Täter Opfer verbunden war Geschädigte Mutter Bemühungen Angeklagten Wiedergutmachung stellten auch Konsequenzen Schmerzensgeldzahlung hoch verschuldeten Angeklagten hatte . StGB wird erwähnt . Strafrahmenverschiebung wird vorgenommen . Strafsenat vermag so beurteilen Strafkammer Voraussetzungen § Nr. StGB Schmerzensgeldzahlung Recht erfüllt angesehen hohe Anforderungen Milderungsmöglichkeit § § Nr. Abs. StGB gestellt hat vgl. StGB § ; NStZ . Strafausspruch hat Bestand . Senat kann ausschließen Strafkammer Vorliegen Voraussetzungen § StGB mildere Strafe verhängt hätte . rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen . übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Schluckebier Boetticher Hebenstreit