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313 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
25
.
April
Strafsache
gewerbsmäßigen
Betrugs
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
Maßgabe
verworfen
Ausspruch
Einziehung
Mobiltelefons
Farbe
silbern
SIM-Karte
.
Nr.
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
1
.
Angeklagte
gehörte
Bande
Mitglieder
unwahrer
Angaben
Identität
Wohnsitz
Einkommensverhältnisse
mehrfach
Vorlage
gefälschter
Urkunden
erhärtet
wurden
Autohäusern
meist
geringe
Anzahlung
Übergabe
hochwertiger
anstrebten
wiederholt
auch
erreichten
.
Erfolg
hatten
wurden
dann
Autohaus
Angeklagten
verwertet
.
wurde
Angeklagte
Reihe
Fällen
je
Geschehensablauf
vollendeten
versuchten
bandenmäßig
begangenen
Betrugs
teilweise
Tateinheit
bandenmäßig
begangener
Urkundenfälschung
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
lässlich
Festnahme
Autohaus
Angeklagten
sichergestellter
Geldbetrag
Mobiltelefone
wurden
eingezogen
.
2
.
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegten
Gründen
Schuldspruchs
Strafausspruchs
Geldbetrages
Mobiltelefone
erfolglos
Abs.
.
3
.
zweiten
Mobiltelefons
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
Einziehung
Mobiltelefons
ist
beanstanden
.
Gegensatz
Mobiltelefon
schwarz
hat
Tatrichter
Feststellungen
Verwendung
zweiten
sichergestellten
Mobiltelefons
getroffen
.
Einziehung
Tatmitteln
§
StGB
ist
jedoch
nur
dann
zulässig
Begehung
Vorbereitung
Tat
gebraucht
worden
bestimmt
gewesen
sind
Gegenstand
Anklage
bildet
Tatrichter
festgestellt
worden
ist
StGB
Abs.
Tatmittel
.
Auszuschließen
ist
insoweit
weitere
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
verschließt
Senat
§
Abs.
.
4
.
aufgeführte
geringe
Teilerfolg
Revision
hat
Kostenentscheidung
Einfluss
§
Abs.
.
5
.
Antrag
Urteilsformel
Kennzeichnung
Betrugsund
Urkundsdelikte
verwendeten
Worte
bandenmäßig
gewerbsmäßig
streichen
folgt
Senat
.
Wird
Betrug
gewerbsmäßig
begangen
liegt
lediglich
nur
Strafzumessung
bedeutsames
Regelbeispiel
;
vielmehr
enthält
§
Abs.
StGB
Qualifikationstatbestand
Tat
hier
kumulativ
gewerbsmäßig
begangen
ist
Verbrechen
macht
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gewerbsmäßig
begangene
Urkundenfälschung
§
Abs.
StGB
gilt
gleicher
Weise
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Ist
jedoch
eigener
Straftatbestand
besonderen
Qualifikationsmerkmalen
verwirklicht
so
ist
hier
zutreffend
geschehen
Urteilsformel
Aufführung
Qualifikationsmerkmale
Ausdruck
bringen
Meyer-Goßner
.
Aufl
.
§
Rdn
.
25
.
w.
.
Wahl
Frau
ist
urlaubsabwesend
Unterschrift
gehindert
.
Hebenstreit