BESCHLUSS 25 . April Strafsache gewerbsmäßigen Betrugs 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird Maßgabe verworfen Ausspruch Einziehung Mobiltelefons Farbe silbern SIM-Karte . Nr. entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Angeklagte gehörte Bande Mitglieder unwahrer Angaben Identität Wohnsitz Einkommensverhältnisse mehrfach Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden Autohäusern meist geringe Anzahlung Übergabe hochwertiger anstrebten wiederholt auch erreichten . Erfolg hatten wurden dann Autohaus Angeklagten verwertet . wurde Angeklagte Reihe Fällen je Geschehensablauf vollendeten versuchten bandenmäßig begangenen Betrugs teilweise Tateinheit bandenmäßig begangener Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . lässlich Festnahme Autohaus Angeklagten sichergestellter Geldbetrag Mobiltelefone wurden eingezogen . 2 . Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten bleibt Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen Schuldspruchs Strafausspruchs Geldbetrages Mobiltelefone erfolglos Abs. . 3 . zweiten Mobiltelefons hat Generalbundesanwalt ausgeführt : Einziehung Mobiltelefons … ist … beanstanden . Gegensatz Mobiltelefon schwarz … hat Tatrichter Feststellungen Verwendung zweiten sichergestellten Mobiltelefons getroffen . Einziehung Tatmitteln § StGB ist jedoch nur dann zulässig Begehung Vorbereitung Tat gebraucht worden bestimmt gewesen sind Gegenstand Anklage bildet Tatrichter festgestellt worden ist StGB Abs. Tatmittel . Auszuschließen ist insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können . verschließt Senat § Abs. . 4 . aufgeführte geringe Teilerfolg Revision hat Kostenentscheidung Einfluss § Abs. . 5 . Antrag Urteilsformel Kennzeichnung Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte bandenmäßig gewerbsmäßig streichen folgt Senat . Wird Betrug gewerbsmäßig begangen liegt lediglich nur Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel ; vielmehr enthält § Abs. StGB Qualifikationstatbestand Tat hier kumulativ gewerbsmäßig begangen ist Verbrechen macht Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung § Abs. StGB gilt gleicher Weise Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Ist jedoch eigener Straftatbestand besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht so ist hier zutreffend geschehen Urteilsformel Aufführung Qualifikationsmerkmale Ausdruck bringen Meyer-Goßner . Aufl . § Rdn . 25 . w. . Wahl Frau ist urlaubsabwesend Unterschrift gehindert . Hebenstreit