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350 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
11
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Juni
Fällen
Urteilsgründe
abgeändert
Schuldspruch
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
;
Ausspruch
Einzelstrafen
vorbezeichneten
Fällen
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Angeklagte
wurde
folgt
verurteilt
:
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
je
Jahren
Freiheitsstrafe
Fälle
Urteilsgründe
.
Vergewaltigung
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Fall
Urteilsgründe
.
Opfer
jeweils
Nebenklägerin
geborene
Stieftochter
Angeklagten
vorsätzlicher
Körperverletzung
.
Ehefrau
Monaten
Freiheitsstrafe
Fall
Urteilsgründe
.
genannten
Strafen
wurde
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
Zugleich
wurde
Nebenklägerin
Grunde
Schmerzensgeld
zuerkannt
§
Abs.
Satz
.
2
.
Revision
Angeklagten
hat
insoweit
Erfolg
Vorwurf
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Urteilsgründe
verjährt
ist
.
verbundene
Änderung
Schuldspruchs
führt
hier
Aufhebung
Fällen
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
.
II
.
1
.
Taten
Fällen
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
jeweils
Juli
Dezember
begangen
.
Ebenso
anderen
Sexualstraftaten
wurden
Ermittlungsbehörden
erstmals
29
.
Oktober
bekannt
.
2
.
Möglichkeit
zusätzlicher
Feststellungen
Tatzeitraum
weiter
eingrenzen
kann
Senat
ausschließen
.
Anwendung
Zweifelssatzes
vgl.
BGHSt
274
;
m.w
.
ist
auszugehen
29
.
Oktober
Vergehen
§
StGB
geltende
Ve
rjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
StGB
bereits
abgelaufen
war
.
zugleich
jeweils
Hinblick
§
Abs.
Nr.
StGB
verjährtes
Vergehen
§
StGB
vorliegt
ändert
.
Auch
Tateinheit
unterliegt
Gesetzesverletzung
eigenen
Verjährung
.
.
vgl.
nur
NStZ
.
3
.
gebotene
Änderung
Schuldspruchs
genannten
Fällen
führt
hier
Aufhebung
jeweiligen
Einzelstrafen
.
Jugendkammer
stellt
ausdrücklich
Angeklagte
Straftatbestände
erfüllt
hat
speziell
Fallgestaltung
ebenso
Senatsbeschluß
27
.
August
insoweit
NStZ
abgedruckt
.
entfällt
zugleich
Ausspruch
Gesamtstrafe
Abs.
.
4
.
übrigen
hat
Grund
Revisionsrechtfertigung
gebotene
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
.
5
.
Rechtsfehler
hier
teilweisen
Aufhebung
Urteils
führt
berührt
tatsächlichen
Feststellungen
Urteils
so
insgesamt
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
bisherigen
Widerspruch
stehen
bleiben
jedoch
zulässig
.
Wahl
Schluckebier
Herr
RiBGH
Hebenstreit
ist
Krankheit
Unterschrift
verhindert
.