BESCHLUSS 11 . Juni Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Juni Fällen Urteilsgründe abgeändert Schuldspruch sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt ; Ausspruch Einzelstrafen vorbezeichneten Fällen Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : 1 . Angeklagte wurde folgt verurteilt : Fällen sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen je Jahren Freiheitsstrafe Fälle Urteilsgründe . Vergewaltigung Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Jahren Monaten Freiheitsstrafe Fall Urteilsgründe . Opfer jeweils Nebenklägerin geborene Stieftochter Angeklagten vorsätzlicher Körperverletzung . Ehefrau Monaten Freiheitsstrafe Fall Urteilsgründe . genannten Strafen wurde Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . Zugleich wurde Nebenklägerin Grunde Schmerzensgeld zuerkannt § Abs. Satz . 2 . Revision Angeklagten hat insoweit Erfolg Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Urteilsgründe verjährt ist . verbundene Änderung Schuldspruchs führt hier Aufhebung Fällen verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafe . II . 1 . Taten Fällen Urteilsgründe hat Angeklagte jeweils Juli Dezember begangen . Ebenso anderen Sexualstraftaten wurden Ermittlungsbehörden erstmals 29 . Oktober bekannt . 2 . Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen Tatzeitraum weiter eingrenzen kann Senat ausschließen . Anwendung Zweifelssatzes vgl. BGHSt 274 ; m.w . ist auszugehen 29 . Oktober Vergehen § StGB geltende Ve rjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. StGB bereits abgelaufen war . zugleich jeweils Hinblick § Abs. Nr. StGB verjährtes Vergehen § StGB vorliegt ändert . Auch Tateinheit unterliegt Gesetzesverletzung eigenen Verjährung . . vgl. nur NStZ . 3 . gebotene Änderung Schuldspruchs genannten Fällen führt hier Aufhebung jeweiligen Einzelstrafen . Jugendkammer stellt ausdrücklich Angeklagte Straftatbestände erfüllt hat speziell Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß 27 . August insoweit NStZ abgedruckt . entfällt zugleich Ausspruch Gesamtstrafe Abs. . 4 . übrigen hat Grund Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Insoweit verweist Senat Ausführungen Generalbundesanwalts . 5 . Rechtsfehler hier teilweisen Aufhebung Urteils führt berührt tatsächlichen Feststellungen Urteils so insgesamt bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen bisherigen Widerspruch stehen bleiben jedoch zulässig . Wahl Schluckebier Herr RiBGH Hebenstreit ist Krankheit Unterschrift verhindert .