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724 lines
6.1 KiB

NAMEN
26
.
August
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Hebenstreit
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
S.
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
20
.
Dezember
Angeklagten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
Angeklagten
S.
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
S.
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
.
Vollstreckung
Freiheitsstrafen
wurde
Bewährung
ausgesetzt
sichergestellte
Tatwerkzeug
eingezogen
.
Hiergegen
wenden
wirksam
Strafausspruch
beschränkten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
.
erstreben
Ergebnis
höhere
vollstreckende
Strafen
.
beanstanden
Strafrahmenmilderung
§
Nr.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Nrn
.
StGB
Angeklagten
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
gehören
Angeklagten
einerseits
verletzte
Nebenkläger
andererseits
Jahren
verfeindeten
Sinti-Familien
.
Tattag
27
.
September
kam
Ehefrau
Angeklagten
S.
sen.
angeblichen
Geliebten
Nebenklägers
massiven
leidigungen
auch
Familien
erstreckten
tätlichen
Auseinandersetzung
offener
Straße
ausgelöst
Gerücht
angebliche
außereheliche
Beziehung
Nebenklägers
.
hörte
fuhr
sogleich
dorthin
.
traf
dort
Angeklagten
gerade
geparkten
Fahrzeuge
besteigen
wollten
.
Auch
waren
Geschehen
unterrichtet
.
Nebenkläger
lief
geöffneten
Springmesser
Hand
Angeklagten
S.
sen.
schimpfend
drohender
Gebärde
.
bewaffnete
Dachdeckerbeil
Pkw
.
Zuruf
Vaters
holte
Angeklagte
S.
Säbel
Klinge
Länge
Fischermesser
Fahrzeug
.
Nebenkläger
Vater
bewaffnet
gegenüberstanden
schlug
Junior
Säbel
Rücken
.
griff
vorwärts
rennend
Flucht
.
Angeklagten
setzten
.
Nebenkläger
erkannte
Flucht
gelang
blieb
stehen
drehte
.
Angeklagte
S.
schlug
Säbel
wahllos
Oberkörper
insbesondere
Arme
schützend
Gesicht
hielt
.
Vater
attackierte
Axt
.
Todesangst
versetzte
Angeklagten
S.
Messer
Stich
Unterbauch
.
hatte
Folge
Vater
unbändiger
Wut
Axt
wild
eindrosch
.
S.
erholt
hatte
stach
nun
Fischermesser
zurückweichenden
Nebenkläger
Boden
ging
.
Fußtritten
Vater
ließen
Angeklagten
Opfer
.
Nebenkläger
erlitt
massive
Verletzungen
Vielzahl
Schürfwunden
Hämatomen
.
ärztliche
Hilfe
hätte
verbluten
können
Durchtrennung
Arterie
Elle
.
war
Beweglichkeit
linken
Hand
Zeit
erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
noch
leicht
eingeschränkt
.
Nachoperationen
Abszesse
Blutgerinnsel
führten
langwierigen
Krankheitsverlauf
.
2
.
Anwendung
§
Nr.
StGB
hat
Landgericht
folgendes
ausgeführt
:
Angeklagten
wesentlichen
geständig
waren
haben
vorletzten
Hauptverhandlungstag
Nebenkläger
Geschehene
entschuldigt
ernstgemeintes
Versöhnungsangebot
zahlreich
vertretenen
Volkszugehörigen
Zuhörerraum
erklärt
Bereitschaft
ausgesprochen
zusammen
Schmerzensgeld
ger
zahlen
Gerücht

ken
.
Geschädigte
hatte
noch
Woche
Hauptverhandlung
Angeklagten
wissen
lassen
billige
Verfahrensbeendigung
§
bestimmtes
Schmerzensgeld
zahlen
.
Hauptverhandlung
erklärte
nehme
Entschuldigung
angebotene
Schmerzensgeld
.
Begründung
führte
Angeklagten
hätten
Jahre
lang
Zeit
gehabt
zuzukommen
.
Strafkammer
wertet
Verhalten
Angeklagten
sei
friedenstiftenden
umfassenden
Ausgleich
ernsthaft
erstrebte
Wiedergutmachung
gegangen
.
verweigerte
Mitwirkung
Aussöhnung
Verletzten
sieht
unerheblich
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sind
begründet
.
Strafaussprüche
Angeklagten
halten
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Aufhebung
führt
jedoch
allein
Landgericht
jeweils
Unrecht
vorgenommene
Strafrahmenmilderung
§
Nr.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Nrn
.
StGB
insbesondere
Urteil
Senats
19
.
Dezember
ergibt
Kammer
noch
bekannt
sein
konnte
.
1
.
§
Nr.
StGB
kann
zwar
ernsthafte
Bemühen
Täters
Wiedergutmachung
gerichtet
ist
Ausgleich
Verletzten
erreichen
genügen
.
Vorschrift
setzt
aber
gesetzgeberischen
Intention
.
S.
ständiger
Rechtsprechung
kommunikativen
Prozeß
Täter
Opfer
umfassenden
friedenstiftenden
Ausgleich
Straftat
verursachten
Folgen
angelegt
sein
muß
.
einseitige
Wiedergutmachungsbestreben
Versuch
Einbeziehung
Opfers
genügt
aaO
;
.
27
.
August
NStZ
.
auch
Wiedergutmachungserfolg
zwingende
Voraussetzung
ist
.
22
.
August
NStZ
so
muß
doch
Opfer
freiwilliger
Grundlage
Ausgleich
bereit
finden
einlassen
.
erfolgreicher
Täter-Opfer-Ausgleich
Sinne
§
Nr.
StGB
setzt
grundsätzlich
Opfer
erbrachten
Leistungen
Bemühungen
Täters
friedenstiftenden
Ausgleich
akzeptiert
.
ausdrücklichen
Willen
Verletzten
darf
Eignung
Verfahrens
Durchführung
Täter-Opfer-Ausgleichs
angenommen
werden
Satz
StPO
ausdrücklich
klarstellt
.
2
.
Maßstäben
gemessen
sind
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
§
Nr.
StGB
Urteilsgründe
belegt
.
Angeklagten
sind
Hauptverhandlung
abgegebene
Angebot
Verletzten
billige
Verfahrensbeendigung
§
bestimmte
Geldsumme
Schmerzensgeld
zahlen
eingegangen
.
Feststellungen
ergeben
Angeklagten
Hauptverhandlung
versucht
haben
Nebenkläger
Dialog
Wiedergutmachung
erforderlichen
Leistungen
einzubeziehen
.
einseitige
Wiedergutmachungsbestreben
Angeklagten
vorletzten
Verhandlungstag
hat
Opfer
massiven
Gewalttat
friedenstiftenden
Ausgleich
ausdrücklich
akzeptiert
Erklärung
Nebenklägers
nehme
Entschuldigung
angebotene
Schmerzensgeld
.
einseitigen
späten
bloßen
Bemühungen
ca.
Jahre
Tat
waren
Genugtuung
.
Bewertung
verweigerten
Mitwirkung
Aussöhnung
Verletzten
unerheblich
ist
rechtsfehlerhaft
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Strafaussprüche
.
Senat
kann
ausschließen
jeweilige
Strafzumessung
Unrecht
vorgenommenen
Strafrahmenverschiebung
§
Nr.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Nrn
.
StGB
Vorteil
Angeklagten
beeinflußt
worden
ist
.
Ausführungen
S.
oben
Urteils
geben
Senat
Anlaß
hinzuweisen
neue
Tatrichter
Gelegenheit
haben
wird
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
prüfen
.
Boetticher
Hebenstreit