NAMEN 26 . August Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : S. 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil 20 . Dezember Angeklagten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen Angeklagten S. Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten S. Freiheitsstrafe Jahr Monaten verhängt . Vollstreckung Freiheitsstrafen wurde Bewährung ausgesetzt sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen . Hiergegen wenden wirksam Strafausspruch beschränkten Revisionen Staatsanwaltschaft Sachrüge . erstreben Ergebnis höhere vollstreckende Strafen . beanstanden Strafrahmenmilderung § Nr. StGB . V.m . § Abs. Nrn . StGB Angeklagten . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts gehören Angeklagten einerseits verletzte Nebenkläger andererseits Jahren verfeindeten Sinti-Familien . Tattag 27 . September kam Ehefrau Angeklagten S. sen. angeblichen Geliebten Nebenklägers massiven leidigungen auch Familien erstreckten tätlichen Auseinandersetzung offener Straße ausgelöst Gerücht angebliche außereheliche Beziehung Nebenklägers . hörte fuhr sogleich dorthin . traf dort Angeklagten gerade geparkten Fahrzeuge besteigen wollten . Auch waren Geschehen unterrichtet . Nebenkläger lief geöffneten Springmesser Hand Angeklagten S. sen. schimpfend drohender Gebärde . bewaffnete Dachdeckerbeil Pkw . Zuruf Vaters holte Angeklagte S. Säbel Klinge Länge Fischermesser Fahrzeug . Nebenkläger Vater bewaffnet gegenüberstanden schlug Junior Säbel Rücken . griff vorwärts rennend Flucht . Angeklagten setzten . Nebenkläger erkannte Flucht gelang blieb stehen drehte . Angeklagte S. schlug Säbel wahllos Oberkörper insbesondere Arme schützend Gesicht hielt . Vater attackierte Axt . Todesangst versetzte Angeklagten S. Messer Stich Unterbauch . hatte Folge Vater unbändiger Wut Axt wild eindrosch . S. erholt hatte stach nun Fischermesser zurückweichenden Nebenkläger Boden ging . Fußtritten Vater ließen Angeklagten Opfer . Nebenkläger erlitt massive Verletzungen Vielzahl Schürfwunden Hämatomen . ärztliche Hilfe hätte verbluten können Durchtrennung Arterie Elle . war Beweglichkeit linken Hand Zeit erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch leicht eingeschränkt . Nachoperationen Abszesse Blutgerinnsel führten langwierigen Krankheitsverlauf . 2 . Anwendung § Nr. StGB hat Landgericht folgendes ausgeführt : Angeklagten wesentlichen geständig waren haben vorletzten Hauptverhandlungstag Nebenkläger Geschehene entschuldigt ernstgemeintes Versöhnungsangebot zahlreich vertretenen Volkszugehörigen Zuhörerraum erklärt Bereitschaft ausgesprochen zusammen Schmerzensgeld ger zahlen Gerücht  ken . Geschädigte hatte noch Woche Hauptverhandlung Angeklagten wissen lassen billige Verfahrensbeendigung § bestimmtes Schmerzensgeld zahlen . Hauptverhandlung erklärte nehme Entschuldigung angebotene Schmerzensgeld . Begründung führte Angeklagten hätten Jahre lang Zeit gehabt zuzukommen . Strafkammer wertet Verhalten Angeklagten sei friedenstiftenden umfassenden Ausgleich ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung gegangen . verweigerte Mitwirkung Aussöhnung Verletzten sieht unerheblich . II . Revisionen Staatsanwaltschaft sind begründet . Strafaussprüche Angeklagten halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . Aufhebung führt jedoch allein Landgericht jeweils Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung § Nr. StGB . V.m . § Abs. Nrn . StGB insbesondere Urteil Senats 19 . Dezember ergibt Kammer noch bekannt sein konnte . 1 . § Nr. StGB kann zwar ernsthafte Bemühen Täters Wiedergutmachung gerichtet ist Ausgleich Verletzten erreichen genügen . Vorschrift setzt aber gesetzgeberischen Intention . S. ständiger Rechtsprechung kommunikativen Prozeß Täter Opfer umfassenden friedenstiftenden Ausgleich Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß . einseitige Wiedergutmachungsbestreben Versuch Einbeziehung Opfers genügt aaO ; . 27 . August NStZ . auch Wiedergutmachungserfolg zwingende Voraussetzung ist . 22 . August NStZ so muß doch Opfer freiwilliger Grundlage Ausgleich bereit finden einlassen . erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich Sinne § Nr. StGB setzt grundsätzlich Opfer erbrachten Leistungen Bemühungen Täters friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert . ausdrücklichen Willen Verletzten darf Eignung Verfahrens Durchführung Täter-Opfer-Ausgleichs angenommen werden Satz StPO ausdrücklich klarstellt . 2 . Maßstäben gemessen sind Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs § Nr. StGB Urteilsgründe belegt . Angeklagten sind Hauptverhandlung abgegebene Angebot Verletzten billige Verfahrensbeendigung § bestimmte Geldsumme Schmerzensgeld zahlen eingegangen . Feststellungen ergeben Angeklagten Hauptverhandlung versucht haben Nebenkläger Dialog Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen . einseitige Wiedergutmachungsbestreben Angeklagten vorletzten Verhandlungstag hat Opfer massiven Gewalttat friedenstiftenden Ausgleich ausdrücklich akzeptiert Erklärung Nebenklägers nehme Entschuldigung angebotene Schmerzensgeld . einseitigen späten bloßen Bemühungen ca. Jahre Tat waren Genugtuung . Bewertung verweigerten Mitwirkung Aussöhnung Verletzten unerheblich ist rechtsfehlerhaft . Rechtsfehler führt Aufhebung Strafaussprüche . Senat kann ausschließen jeweilige Strafzumessung Unrecht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung § Nr. StGB . V.m . § Abs. Nrn . StGB Vorteil Angeklagten beeinflußt worden ist . Ausführungen S. oben Urteils geben Senat Anlaß hinzuweisen neue Tatrichter Gelegenheit haben wird Verstoß Art . Abs. Satz rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung prüfen . Boetticher Hebenstreit