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521 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
StR
3
Juli
Strafsache
bandenmäßigen
Einschleusens
Ausländern
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Angeklagten
war
Polizei
Foto
vorgelegt
worden
Mann
Äußeren
wahrscheinlich
Vietnamesen
zeigte
auffällige
Goldkette
trug
.
Foto
war
Rahmen
verdeckter
polizeilicher
Ermittlungen
Aufklärung
Schleusungskriminalität
Parkplatz
gemacht
worden
Mann
"
erste
Kontaktperson
"
aufgetaucht
war
.
Später
verschwand
tauchte
wieder
.
Angaben
Angeklagten
ergaben
"
Goldkettchen
"
bezeichnete
Mann
Rahmen
hier
abgeurteilten
Schleuseraktionen
wesentliche
Funktionen
wahrgenommen
hatte
"
Hintermann
"
bezeichnet
werden
konnte
.
hat
Strafkammer
Grund
Vernehmung
Polizeibeamten
S.
gerichteten
Hilfsbeweisantrages
wahr
unterstellt
auch
men
Strafzumessung
"
gering
einzuschätzende
Aufklärungshilfe
"
strafmildernd
berücksichtigt
.
2
.
wahr
unterstellten
Tatsachen
entsprechen
Vermutungen
Zeugen
gehörten
Polizeibeamten
.
Auffassung
Strafkammer
Aussage
gründen
indirekter
Rede
referiert
ergebe
ausdrücklichen
Feststellung
entsprechende
Behauptung
Hilfsbeweisantrags
doch
uneingeschränkt
wahr
unterstellt
habe
ist
nachvollziehbar
.
3
.
Übrigen
trägt
Revision
Strafkammer
habe
S.
vernommen
habe
auch
Aufklärungspflicht
verletzt
.
hätte
aufgedrängt
S.
bekunden
würde
sei
ermittelt
"
Goldkettchen
"
heiße
.
hätten
vielfältige
erhebliche
neue
Erkenntnisse
B.
neue
Bande
"
angeschlossen
.
Ebenso
dränge
bekundet
hätte
Festnahme
"
"
sei
jederzeit
möglich
bisher
jedoch
allein
polizeitaktischen
Gründen
unterblieben
.
hätte
so
will
Revision
offenbar
Ausdruck
bringen
ergeben
Angaben
Angeklagten
bisher
bekannten
Umfang
kriminellen
Aktivitäten
"
"
auch
konkreten
Strafverfahren
Grunde
gelegt
werden
könnten
Durchführung
jedenfalls
scheitere
Personalien
"
"
Aufenthalt
unbekannt
seien
.
seien
Angaben
Angeklagten
noch
wertvoller
Strafkammer
angenommen
hätten
dementsprechend
größerem
Gewicht
geschehen
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
müssen
.
Polizei
war
jedoch
offensichtlich
auch
schon
Angaben
Angeklagten
Identität
Aufenthaltsort
"
Goldkettchen
"
genannten
"
ersten
Kontaktperson
Interesse
.
ist
erkennbar
Angaben
Angeklagten
behaupteten
Ermittlungserfolgen
beigetragen
hätten
.
konnte
Hinweise
wahren
Namen
"
chens
"
geben
noch
gegenwärtigen
Aufenthaltsort
.
Angeklagten
aber
Gewichtung
andere
Tatbeteiligte
belastenden
Geständnisses
auch
Erfolge
polizeilicher
Ermittlungen
Gute
gehalten
werden
müssten
Angaben
angestoßen
gefördert
hat
erscheint
jedenfalls
nahe
liegend
.
Letztlich
braucht
Senat
aber
näher
nachzugehen
Strafkammer
Notwendigkeit
unterbliebenen
Beweiserhebung
jedenfalls
aufdrängen
musste
.
Wird
hier
Hilfs-)Beweisantrag
Einzelnen
dargelegt
Antragsteller
günstigen
Tatsachen
Zeuge
bekunden
werde
so
braucht
Gericht
regelmäßig
Annahme
gedrängt
sehen
Zeugen
seien
nur
Antragsteller
genannten
Angaben
erwarten
unabhängig
auch
Antragsteller
Antrag
einmal
andeutet
.
Gleichwohl
mag
ungewöhnlichen
Fallgestaltung
Einzelfall
gelten
.
bedarf
dann
aber
regelmäßig
eingehender
nachvollziehbarer
Darlegung
tatsächlichen
Umstände
Bewertung
anknüpfen
soll
§
Abs.
Satz
.
Unabhängig
sind
Anforderungen
Vortrag
Aufdrängen
aber
umso
höher
je
ferner
liegend
behauptete
Beweisergebnis
erscheint
.
Anforderungen
wird
Revisionsvortrag
gerecht
.
Behauptung
inzwischen
sei
Folge
behaupteten
polizeilichen
Erkenntnisse
"
Goldkettchen
"
neue
Bande
ermittelt
hat
erkennbaren
realen
Anknüpfungspunkt
jedenfalls
führt
Revision
überhaupt
.
Übrigen
hat
Polizeibeamte
eingehend
geschildert
Name
Aufenthalt
"
Goldkettchen
"
bisher
ermittelt
werden
konnten
.
Aussage
setzt
Revision
.
Annahme
drängt
Polizeibeamte
S.
sagen
würde
Polizeibeamte
Gegenteil
ausausgesagt
hat
Annahme
drängt
habe
Unzutreffendes
ausgesagt
erschließt
.
Revision
beschränkt
letztlich
Behauptung
genannte
Ergebnis
vermissten
Beweiserhebung
hätte
schon
Existenz
genannten
Fotos
aufgedrängt
.
Annahme
Foto
Person
führe
Person
namentlich
identifiziert
werden
kann
namentliche
Identifizierung
Person
ermögliche
Feststellung
Aufenthaltsorts
ist
offensichtlich
falsch
.
Revisionsvorbringen
geht
insgesamt
Leere
.
Wahl