BESCHLUSS StR 3 Juli Strafsache bandenmäßigen Einschleusens Ausländern 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Angeklagten war Polizei Foto vorgelegt worden Mann Äußeren wahrscheinlich Vietnamesen zeigte auffällige Goldkette trug . Foto war Rahmen verdeckter polizeilicher Ermittlungen Aufklärung Schleusungskriminalität Parkplatz gemacht worden Mann " erste Kontaktperson " aufgetaucht war . Später verschwand tauchte wieder . Angaben Angeklagten ergaben " Goldkettchen " bezeichnete Mann Rahmen hier abgeurteilten Schleuseraktionen wesentliche Funktionen wahrgenommen hatte " Hintermann " bezeichnet werden konnte . hat Strafkammer Grund Vernehmung Polizeibeamten S. gerichteten Hilfsbeweisantrages wahr unterstellt auch men Strafzumessung " gering einzuschätzende Aufklärungshilfe " strafmildernd berücksichtigt . 2 . wahr unterstellten Tatsachen entsprechen Vermutungen Zeugen gehörten Polizeibeamten . Auffassung Strafkammer Aussage gründen indirekter Rede referiert ergebe ausdrücklichen Feststellung entsprechende Behauptung Hilfsbeweisantrags doch uneingeschränkt wahr unterstellt habe ist nachvollziehbar . 3 . Übrigen trägt Revision Strafkammer habe S. vernommen habe auch Aufklärungspflicht verletzt . hätte aufgedrängt S. bekunden würde sei ermittelt " Goldkettchen " heiße . hätten vielfältige erhebliche neue Erkenntnisse B. neue Bande " angeschlossen . Ebenso dränge bekundet hätte Festnahme " " sei jederzeit möglich bisher jedoch allein polizeitaktischen Gründen unterblieben . hätte so will Revision offenbar Ausdruck bringen ergeben Angaben Angeklagten bisher bekannten Umfang kriminellen Aktivitäten " " auch konkreten Strafverfahren Grunde gelegt werden könnten Durchführung jedenfalls scheitere Personalien " " Aufenthalt unbekannt seien . seien Angaben Angeklagten noch wertvoller Strafkammer angenommen hätten dementsprechend größerem Gewicht geschehen Strafzumessung berücksichtigt werden müssen . Polizei war jedoch offensichtlich auch schon Angaben Angeklagten Identität Aufenthaltsort " Goldkettchen " genannten " ersten Kontaktperson Interesse . ist erkennbar Angaben Angeklagten behaupteten Ermittlungserfolgen beigetragen hätten . konnte Hinweise wahren Namen " chens " geben noch gegenwärtigen Aufenthaltsort . Angeklagten aber Gewichtung andere Tatbeteiligte belastenden Geständnisses auch Erfolge polizeilicher Ermittlungen Gute gehalten werden müssten Angaben angestoßen gefördert hat erscheint jedenfalls nahe liegend . Letztlich braucht Senat aber näher nachzugehen Strafkammer Notwendigkeit unterbliebenen Beweiserhebung jedenfalls aufdrängen musste . Wird hier Hilfs-)Beweisantrag Einzelnen dargelegt Antragsteller günstigen Tatsachen Zeuge bekunden werde so braucht Gericht regelmäßig Annahme gedrängt sehen Zeugen seien nur Antragsteller genannten Angaben erwarten unabhängig auch Antragsteller Antrag einmal andeutet . Gleichwohl mag ungewöhnlichen Fallgestaltung Einzelfall gelten . bedarf dann aber regelmäßig eingehender nachvollziehbarer Darlegung tatsächlichen Umstände Bewertung anknüpfen soll § Abs. Satz . Unabhängig sind Anforderungen Vortrag Aufdrängen aber umso höher je ferner liegend behauptete Beweisergebnis erscheint . Anforderungen wird Revisionsvortrag gerecht . Behauptung inzwischen sei Folge behaupteten polizeilichen Erkenntnisse " Goldkettchen " neue Bande ermittelt hat erkennbaren realen Anknüpfungspunkt jedenfalls führt Revision überhaupt . Übrigen hat Polizeibeamte eingehend geschildert Name Aufenthalt " Goldkettchen " bisher ermittelt werden konnten . Aussage setzt Revision . Annahme drängt Polizeibeamte S. sagen würde Polizeibeamte Gegenteil ausausgesagt hat Annahme drängt habe Unzutreffendes ausgesagt erschließt . Revision beschränkt letztlich Behauptung genannte Ergebnis vermissten Beweiserhebung hätte schon Existenz genannten Fotos aufgedrängt . Annahme Foto Person führe Person namentlich identifiziert werden kann namentliche Identifizierung Person ermögliche Feststellung Aufenthaltsorts ist offensichtlich falsch . Revisionsvorbringen geht insgesamt Leere . Wahl