You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

340 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
8
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
9
.
Januar
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
hat
Verfall
Geldbetrages
angeordnet
Festnahme
sichergestellt
wurde
.
Revision
Angeklagten
hat
bereits
Sachrüge
Erfolg
so
Verfahrensrügen
mehr
ankommt
.
1
.
bestellte
Fällen
Lieferanten
telefonisch
jeweils
g
.
ließ
Heroin
Kurier
bringen
.
Mitangeklagten
ließ
fahren
übernahm
hier
Heroin
Kurier
gab
sodann
Zahlung
Kaufpreises
.
zweiten
Tat
wurden
Beteiligen
festgenommen
;
Rauschgift
wurde
sichergestellt
.
Heroin
hatte
Fällen
Wirkstoffgehalt
%
.
"
benötigte
Heroin
Eigenverbrauch
verkauf
Eigenkonsum
finanzieren
können
.
"
ersten
Lieferung
erhielt
Fahrer
verkaufte
g
Entlohnung
;
weitere
DM
.
"
restliche
Heroin
verbrauchte
Angeklagte
möglicherweise
gab
weitere
Teilmengen
andere
Abnehmer
.
"
2
.
ersten
Lieferung
hätte
Weiterverkauf
bestimmte
Anteil
Grenzwert
geringen
Menge
vgl.
BGHSt
erreicht
.
derart
geringe
Handelsmenge
mag
zwar
Hinblick
Einkaufspreis
DM
Verkaufspreis
DM
g
eher
fern
liegen
;
so
wäre
nämlich
Eigenkonsum
finanzieren
gewesen
.
Senat
kann
abweichende
Feststellungen
indes
selbst
treffen
.
Entsprechendes
gilt
zweite
Tat
dort
Aussicht
genommene
Handelsmenge
quantifiziert
wurde
.
Aufteilung
Eigenverbrauchsmenge
hätte
Angeklagte
jeweils
Verbrechens
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
vgl.
Urteil
16
.
Januar
Tateinheit
Beschluß
16
Juli
;
Urteil
17
.
August
unerlaubtem
Handeltreiben
§
Abs.
Satz
Nr.
schuldig
gemacht
.
Erwerb
§
Abs.
Satz
Nr.
wird
Verbrechenstatbestand
Besitzes
verdrängt
Beschlüsse
28
.
Januar
;
16
Juli
.
Rechtsfehler
ergreift
Schuldspruch
vgl.
Beschlüsse
28
.
Oktober
;
18
Juli
;
Urteil
17
.
August
.
weitere
Feststellungen
Hinblick
größere
Handelsmenge
möglich
erscheinen
muß
Schuldspruch
aufgehoben
werden
.
3
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
Anordnung
Einziehung
Verfalls
sichergestellten
Geldbetrages
befinden
.
Hätte
hierbei
benötigtes
restliches
Kaufgeld
gehandelt
käme
Verfall
Einziehung
Betracht
vgl.
NStZ-RR
.
Frage
Unterbringung
§
StGB
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
verwiesen
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier