BESCHLUSS StR 8 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 9 . Januar Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . hat Verfall Geldbetrages angeordnet Festnahme sichergestellt wurde . Revision Angeklagten hat bereits Sachrüge Erfolg so Verfahrensrügen mehr ankommt . 1 . bestellte Fällen Lieferanten telefonisch jeweils g . ließ Heroin Kurier bringen . Mitangeklagten ließ fahren übernahm hier Heroin Kurier gab sodann Zahlung Kaufpreises . zweiten Tat wurden Beteiligen festgenommen ; Rauschgift wurde sichergestellt . Heroin hatte Fällen Wirkstoffgehalt % . " benötigte Heroin Eigenverbrauch verkauf Eigenkonsum finanzieren können . " ersten Lieferung erhielt Fahrer verkaufte g Entlohnung ; weitere DM . " restliche Heroin verbrauchte Angeklagte möglicherweise gab weitere Teilmengen andere Abnehmer . " 2 . ersten Lieferung hätte Weiterverkauf bestimmte Anteil Grenzwert geringen Menge vgl. BGHSt erreicht . derart geringe Handelsmenge mag zwar Hinblick Einkaufspreis DM Verkaufspreis DM g eher fern liegen ; so wäre nämlich Eigenkonsum finanzieren gewesen . Senat kann abweichende Feststellungen indes selbst treffen . Entsprechendes gilt zweite Tat dort Aussicht genommene Handelsmenge quantifiziert wurde . Aufteilung Eigenverbrauchsmenge hätte Angeklagte jeweils Verbrechens unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. vgl. Urteil 16 . Januar Tateinheit Beschluß 16 Juli ; Urteil 17 . August unerlaubtem Handeltreiben § Abs. Satz Nr. schuldig gemacht . Erwerb § Abs. Satz Nr. wird Verbrechenstatbestand Besitzes verdrängt Beschlüsse 28 . Januar ; 16 Juli . Rechtsfehler ergreift Schuldspruch vgl. Beschlüsse 28 . Oktober ; 18 Juli ; Urteil 17 . August . weitere Feststellungen Hinblick größere Handelsmenge möglich erscheinen muß Schuldspruch aufgehoben werden . 3 . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben Anordnung Einziehung Verfalls sichergestellten Geldbetrages befinden . Hätte hierbei benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt käme Verfall Einziehung Betracht vgl. NStZ-RR . Frage Unterbringung § StGB wird Antragsschrift Generalbundesanwalts verwiesen . Boetticher Wahl Schluckebier