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567 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
versuchter
räuberischer
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
hat
Bestand
Landgericht
Beweisantrag
Angeklagten
Verstoß
§
Abs.
Satz
abgelehnt
hat
.
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
Grunde
:
Verteidiger
Angeklagten
stellte
Hauptverhandlung
21
.
Oktober
Antrag
Einnahme
Augenscheins
Einholung
fachärztlichen
Gutachtens
Beweis
Tatsache
Zeugin
Aussage
21
.
Oktober
schenkeln
kaum
Varizen
haben
tatsächlich
Oberschenkeln
ungewöhnlich
massiv
ausgeprägte
Varizen
Angeklagten
angegeben
aufweist
.
Ausführung
Beweisantrags
werde
nur
ergeben
Zeugin
Oberschenkeln
ungewöhnlich
massiv
ausgeprägte
Varizen
hat
auch
Aussage
Zeugin
Angeklagte
habe
niemals
unbekleidet
gesehen
richtig
ist
.
Landgericht
wies
Beweisantrag
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
sei
Oberschenkeln
Zeugin
ungewöhnlich
massiv
ausgeprägte
Varizen
befänden
.
behauptete
Tatsache
sei
nur
bedeutungslose
Indiztatsache
selbst
Fall
Erwiesenseins
Entscheidung
beeinflussen
könne
.
beantragte
Beweisaufnahme
könne
nur
Feststellung
führen
Oberschenkel
Zeugin
Zeitpunkt
Inaugenscheinnahme
Varizen
aufweisen
.
Selbst
Beweis
gestellte
Tatsache
bestätigen
würde
wäre
Sachverhaltsannahmen
Urteilsspruch
relevant
zwingenden
Rückschlüsse
mutmaßliche
Täterschaft
Angeklagten
Tatablauf
gezogen
werden
könnten
.
Überdies
könne
selbst
Fall
sichtbarer
Varizen
zwingende
Schluss
gezogen
werden
mutmaßlichen
Tatzeitpunkt
bereits
bestanden
hätten
.
Schluss
Tatsache
unmittelbar
erhebliche
Umstände
insbesondere
mutmaßliche
Täterschaft
Angeklagten
zwingend
nur
möglich
sei
Kammer
Schluss
ziehen
wolle
sei
insoweit
Beweis
gestellte
Tatsache
Straffrage
Bedeutung
.
2
.
Ablehnung
Beweisantrags
Landgericht
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Beschluss
Beweisantrag
Bedeutungslosigkeit
behaupteten
Tatsache
abgelehnt
wird
Erwägungen
anführen
Tatrichter
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
Rechtsfolgenausspruch
beimisst
.
Erforderlich
sind
regelmäßig
Würdigung
Beweisaufnahme
gewonnenen
Indiztatsachen
konkrete
Erwägungen
ergibt
Gericht
behaupteten
Tatsachen
entscheidungserheblichen
Schlussfolgerungen
ziehen
würde
.
Würdigung
erlaubt
Beweisantizipation
Beweis
gestellte
Tatsache
Abstriche
berücksichtigen
ist
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
§
.
mN
.
Geht
Glaubwürdigkeit
Zeugen
bedarf
Begründung
beweisende
Tatsache
Gericht
auch
Falle
Nachweises
unbeeinflusst
ließe
.
Anforderungen
Begründung
entsprechen
grundsätzlich
Darlegungserfordernissen
Würdigung
Beweisaufnahme
gewonnenen
Indiztatsachen
Urteilsgründen
19
.
Oktober
NStZ-RR
.
genügt
Beschluss
Landgerichts
.
setzt
Bedeutung
Bestätigung
Beweisbehauptung
Glaubwürdigkeit
Zeugin
haben
würde
Zeugin
hat
Frage
Angeklagten
auffällige
ganz
schwere
Varizen
Oberschenkeln
habe
Vaginalverkehr
aufgefallen
sei
bekundet
dort
ausgeprägten
Krampfadern
haben
S.
.
Landgericht
hätte
Beschlussbegründung
ausführen
müssen
selbst
dann
Antwort
Zeugin
falsch
erweisen
sollte
Überzeugung
Angeklagte
Taten
so
Zeugin
geschildert
wurden
begangen
hat
ändert
.
Beweisantrag
zielte
Vorhandensein
ungewöhnlich
massiv
ausgeprägter
Krampfadern
Zeitpunkt
Inaugenscheinnahme
Rückschluss
Zustand
Oberschenkel
Tatbegehung
zuzulassen
Kammer
offenbar
ausgegangen
ist
sollte
nachgewiesen
werden
Zeugin
Punkt
nämlich
Zustand
Oberschenkel
Zeit
Hauptverhandlung
Unwahrheit
gesagt
hat
.
hat
Kammer
verkannt
.
Verfahrensfehler
beruht
Schuldspruch
Taten
.
Senat
kann
letztendlich
letzter
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
gewichtiger
Angeklagten
sprechender
Umstände
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
gesamte
Schuldspruch
zugehörigen
Feststellungen
§
Abs.
unterliegt
Aufhebung
.
3
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Landgericht
hat
Prüfung
materiellen
Voraussetzungen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
ausgeführt
erheblich
nachteilig
auswirke
Angeklagte
bereits
einschlägig
Vergewaltigung
vorbestraft
sei
relativ
rasche
Rückfallgeschwindigkeit
vorliege
.
Erwägung
ist
beanstanden
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
anschließende
Überlegung
sei
Zusammenhang
"
ferner
ungünstig
bewerten
Angeklagte
Inhalt
rechtskräftigen
Straferkenntnisses
hiesigen
Hauptverhandlung
stellte
behauptete
habe
schon
damals
untergeschoben
"
.
zulässigen
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
kann
Hang
Begehung
erheblicher
Straftaten
hangbedingte
Gefährlichkeit
begründet
werden
vgl.
Senat
Beschlüsse
11
.
März
21
.
August
NStZ-RR
.
Raum
Rothfuß
Mosbacher
Jäger