BESCHLUSS 9 Juli Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Oktober Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung versuchter räuberischer Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Verfahrensrüge Erfolg § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten hat Bestand Landgericht Beweisantrag Angeklagten Verstoß § Abs. Satz abgelehnt hat . liegt folgendes Prozessgeschehen Grunde : Verteidiger Angeklagten stellte Hauptverhandlung 21 . Oktober Antrag Einnahme Augenscheins Einholung fachärztlichen Gutachtens Beweis Tatsache Zeugin Aussage 21 . Oktober schenkeln kaum Varizen haben tatsächlich Oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen Angeklagten angegeben aufweist . Ausführung Beweisantrags werde nur ergeben Zeugin Oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen hat auch Aussage Zeugin Angeklagte habe niemals unbekleidet gesehen richtig ist . Landgericht wies Beweisantrag Entscheidung tatsächlichen Gründen Bedeutung sei Oberschenkeln Zeugin ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen befänden . behauptete Tatsache sei nur bedeutungslose Indiztatsache selbst Fall Erwiesenseins Entscheidung beeinflussen könne . beantragte Beweisaufnahme könne nur Feststellung führen Oberschenkel Zeugin Zeitpunkt Inaugenscheinnahme Varizen aufweisen . Selbst Beweis gestellte Tatsache bestätigen würde wäre Sachverhaltsannahmen Urteilsspruch relevant zwingenden Rückschlüsse mutmaßliche Täterschaft Angeklagten Tatablauf gezogen werden könnten . Überdies könne selbst Fall sichtbarer Varizen zwingende Schluss gezogen werden mutmaßlichen Tatzeitpunkt bereits bestanden hätten . Schluss Tatsache unmittelbar erhebliche Umstände insbesondere mutmaßliche Täterschaft Angeklagten zwingend nur möglich sei Kammer Schluss ziehen wolle sei insoweit Beweis gestellte Tatsache Straffrage Bedeutung . 2 . Ablehnung Beweisantrags Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Beschluss Beweisantrag Bedeutungslosigkeit behaupteten Tatsache abgelehnt wird Erwägungen anführen Tatrichter rechtlichen tatsächlichen Gründen Bedeutung Rechtsfolgenausspruch beimisst . Erforderlich sind regelmäßig Würdigung Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen konkrete Erwägungen ergibt Gericht behaupteten Tatsachen entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde . Würdigung erlaubt Beweisantizipation Beweis gestellte Tatsache Abstriche berücksichtigen ist vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . § . mN . Geht Glaubwürdigkeit Zeugen bedarf Begründung beweisende Tatsache Gericht auch Falle Nachweises unbeeinflusst ließe . Anforderungen Begründung entsprechen grundsätzlich Darlegungserfordernissen Würdigung Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen Urteilsgründen 19 . Oktober NStZ-RR . genügt Beschluss Landgerichts . setzt Bedeutung Bestätigung Beweisbehauptung Glaubwürdigkeit Zeugin haben würde Zeugin hat Frage Angeklagten auffällige ganz schwere Varizen Oberschenkeln habe Vaginalverkehr aufgefallen sei bekundet dort ausgeprägten Krampfadern haben S. . Landgericht hätte Beschlussbegründung ausführen müssen selbst dann Antwort Zeugin falsch erweisen sollte Überzeugung Angeklagte Taten so Zeugin geschildert wurden begangen hat ändert . Beweisantrag zielte Vorhandensein ungewöhnlich massiv ausgeprägter Krampfadern Zeitpunkt Inaugenscheinnahme Rückschluss Zustand Oberschenkel Tatbegehung zuzulassen Kammer offenbar ausgegangen ist sollte nachgewiesen werden Zeugin Punkt nämlich Zustand Oberschenkel Zeit Hauptverhandlung Unwahrheit gesagt hat . hat Kammer verkannt . Verfahrensfehler beruht Schuldspruch Taten . Senat kann letztendlich letzter Sicherheit ausschließen Landgericht gewichtiger Angeklagten sprechender Umstände anderen Ergebnis gelangt wäre . gesamte Schuldspruch zugehörigen Feststellungen § Abs. unterliegt Aufhebung . 3 . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : Landgericht hat Prüfung materiellen Voraussetzungen Unterbringung Sicherungsverwahrung ausgeführt erheblich nachteilig auswirke Angeklagte bereits einschlägig Vergewaltigung vorbestraft sei relativ rasche Rückfallgeschwindigkeit vorliege . Erwägung ist beanstanden . Rechtsfehlerhaft ist jedoch anschließende Überlegung sei Zusammenhang " ferner ungünstig bewerten Angeklagte Inhalt rechtskräftigen Straferkenntnisses hiesigen Hauptverhandlung stellte behauptete habe schon damals untergeschoben " . zulässigen Verteidigungsverhalten Angeklagten kann Hang Begehung erheblicher Straftaten hangbedingte Gefährlichkeit begründet werden vgl. Senat Beschlüsse 11 . März 21 . August NStZ-RR . Raum Rothfuß Mosbacher Jäger