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313 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
2
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
Juli
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Oktober
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Senat
bemerkt
weiter
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
S.
erhobenen
Verfahrensrügen
fehlende
Möglichkeit
Befragung
stammenden
Tatopfer
Menschenhandels
beanstanden
sind
unbegründet
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Verurteilung
Tat
beruht
allein
noch
sonst
wesentlichen
Teil
Angaben
Frauen
mittelbar
Vernehmungen
schweizer
Richterin
schweizer
Polizeibeamten
Beweisaufnahme
eingeführt
worden
sind
vgl.
Prüfungsmaßstab
genannte
Verfahrensgarantie
Urteil
20
.
Dezember
Nr.
EuGRZ
.
Strafkammer
hat
Beweisführung
maßgeblich
Geständnis
Angeklagten
äußeren
Tathergang
Aussagen
Bordell
tätig
gewesenen
Zeuginnen
.
unmittelbaren
Beobachtungen
Zeugen
vernommenen
schweizer
Untersuchungsrichterin
schweizer
Polizeibeamten
.
gestützt
vgl.
S.
.
Überdies
hat
Angeklagten
wichtige
Behauptungen
wahr
behandelt
S.
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
S.
beanstandete
Ablehnung
Beweisantrages
Vernehmung
Berichterstatters
Strafkammer
Zeuge
ist
ebensowenig
Rechts
beanstanden
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
weist
Senat
Telefonat
Richters
sodann
Zeugin
geladenen
Frau
.
Hinblick
Aufklärungspflicht
kammer
ebenso
rechtsbedenkenfrei
war
Bekanntgabe
gefertigten
Vermerks
Hauptverhandlung
vgl.
auch
§
Abs.
.
3
.
Revision
Angeklagten
gerügte
Ablehnung
Beweisantrages
Vernehmung
benannten
Zeugin
begegnet
teilweise
rechtlichen
Bedenken
;
gilt
Behauptungsteil
Angeklagte
habe
Tatopfer
Absicht
wirtschaftlichen
Vermögensvorteil
gehandelt
habe
benannten
Zeugin
mehrfach
erklärt
Frauen
unentgeltlich
geholfen
haben
.
ist
Strafkammer
ausdrücklich
Strafprozeßordnung
vorgesehenen
Ablehnungsgründe
begegnet
.
liegt
zwar
Behauptungsteil
unbehelflicher
Formulierung
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
behandeln
wollte
.
kann
jedoch
offenbleiben
.
Rechtsfehler
insoweit
kann
Urteil
beruhen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
§
Abs.
StGB
schuldig
gesprochen
voraussetzt
andere
Person
eigenen
Vermögensvorteils
eingewirkt
wird
hier
etwa
Aufnahme
Fortsetzung
stitution
bestimmen
.
hat
Verurteilung
vielmehr
Absatz
Nr.
Vorschrift
gestützt
.
wird
bestraft
andere
Person
Kenntnis
Hilflosigkeit
Aufenthalt
fremden
Land
verbunden
ist
einwirkt
näher
beschriebenen
Ziele
erreichen
.
Täter
erstrebten
Vermögensvorteil
sonst
unentgeltliche
Hilfeleistung
Tatopfer
kommt
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit