BESCHLUSS 2 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 Juli beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Oktober werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Senat bemerkt weiter : 1 . Revisionen Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrügen fehlende Möglichkeit Befragung stammenden Tatopfer Menschenhandels beanstanden sind unbegründet Art . Abs. Buchst . . Verurteilung Tat beruht allein noch sonst wesentlichen Teil Angaben Frauen mittelbar Vernehmungen schweizer Richterin schweizer Polizeibeamten Beweisaufnahme eingeführt worden sind vgl. Prüfungsmaßstab genannte Verfahrensgarantie Urteil 20 . Dezember Nr. EuGRZ . Strafkammer hat Beweisführung maßgeblich Geständnis Angeklagten äußeren Tathergang Aussagen Bordell tätig gewesenen Zeuginnen Rö . unmittelbaren Beobachtungen Zeugen vernommenen schweizer Untersuchungsrichterin schweizer Polizeibeamten . gestützt vgl. S. . Überdies hat Angeklagten wichtige Behauptungen wahr behandelt S. . 2 . Revisionen Angeklagten S. beanstandete Ablehnung Beweisantrages Vernehmung Berichterstatters Strafkammer Zeuge ist ebensowenig Rechts beanstanden . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts weist Senat Telefonat Richters sodann Zeugin geladenen Frau . Hinblick Aufklärungspflicht kammer ebenso rechtsbedenkenfrei war Bekanntgabe gefertigten Vermerks Hauptverhandlung vgl. auch § Abs. . 3 . Revision Angeklagten gerügte Ablehnung Beweisantrages Vernehmung benannten Zeugin begegnet teilweise rechtlichen Bedenken ; gilt Behauptungsteil Angeklagte habe Tatopfer Absicht wirtschaftlichen Vermögensvorteil gehandelt habe benannten Zeugin mehrfach erklärt Frauen unentgeltlich geholfen haben . ist Strafkammer ausdrücklich Strafprozeßordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe begegnet . liegt zwar Behauptungsteil unbehelflicher Formulierung tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandeln wollte . kann jedoch offenbleiben . Rechtsfehler insoweit kann Urteil beruhen . Landgericht hat Angeklagten § Abs. StGB schuldig gesprochen voraussetzt andere Person eigenen Vermögensvorteils eingewirkt wird hier etwa Aufnahme Fortsetzung stitution bestimmen . hat Verurteilung vielmehr Absatz Nr. Vorschrift gestützt . wird bestraft andere Person Kenntnis Hilflosigkeit Aufenthalt fremden Land verbunden ist einwirkt näher beschriebenen Ziele erreichen . Täter erstrebten Vermögensvorteil sonst unentgeltliche Hilfeleistung Tatopfer kommt . Wahl Schluckebier Boetticher Hebenstreit