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8.0 KiB

NAMEN
25
.
Mai
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Hebenstreit
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
2
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Urteil
hat
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
Revision
eingelegt
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
erstrebt
Verurteilung
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
II
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Tattag
war
Angeklagte
syrischer
Staatsangehöriger
Jahre
Monate
alt
.
Abend
16
.
August
feierte
Gaststätte
Villingen-Schwenningen
u.a.
Zeugen
Geburtstag
.
Uhr
zog
Joint
.
trank
Wodka
Rotwein
.
Mitternacht
ließ
Zeugen
Zeugen
Tankstelle
chauffieren
.
verließen
Fahrzeug
holten
Nachtschalter
essen
alkoholfreie
Getränke
.
standen
Rande
Anlage
unterhielten
.
Kurz
Uhr
kam
damals
24-jährige
B.
Nebenkläger
.
hatte
zuvor
anderen
Gruppe
Gaststätte
gezecht
.
schrie
Angeklagten
unbekannt
war
Anlass
Ausdrücken
"
Arsch
kleiner
Pisser
Stinker
Fixer
schubste
mehrfach
.
Angeklagte
beträchtliche
Alkoholisierung
Nebenklägers
erkannte
hatte
Blutalkoholkonzentration
etwas
Promille
stieß
Angreifer
gewann
Oberhand
.
schlug
so
heftig
Faust
Gesicht
Boden
ging
Hinterkopf
Randstein
aufschlug
.
Angeklagte
trat
dann
mehrfach
Füßen
festes
Schuhwerk
trug
Kopf
Gesicht
Bauchgegend
Boden
Liegenden
.
Begleitern
gelang
schließlich
Angeklagten
Opfer
wegzuziehen
.
Momente
später
stand
Nebenkläger
nun
Kopf
blutete
ging
schwankend
Angeklagten
.
konnte
Umklammerung
Begleiter
losreißen
.
Wut
steigerte
.
war
jetzt
entschlossen
Kontrahenten
töten
.
sprang
Ruf
"
bring
"
schlag
tot
"
streckte
mindestens
Faustschlag
Gesicht
Boden
.
Opfer
fiel
Hinterkopf
Wucht
Betonplatte
Bersten
Schädels
hören
war
.
blieb
bewusstlos
liegen
.
Angeklagte
schrie
weiter
mehrfach
wollte
erneut
Nebenkläger
eintreten
Begleiter
großer
Kraftanstrengung
verhindern
konnten
.
Angeklagte
Tat
hingewiesen
wurde
Tankstelle
Videoüberwachungsanlage
verfüge
flüchtete
nähere
Umgebung
festgenommen
werden
konnte
.
Auswertung
Videoüberwachung
war
allerdings
unergiebig
.
Opfer
erlitt
u.a.
Schädelhirntrauma
Schädelfraktur
Schädelbasisfraktur
Hörminderung
.
befand
Lebensgefahr
konnte
nur
äußerst
zeitnahe
Notoperation
gerettet
werden
.
Hörvermögen
ist
dauerhaft
rechts
%
links
%
vermindert
.
Angeklagten
entnommene
Blutprobe
ergab
Rückrechnung
Tatzeit
maximale
Blutalkoholkonzentration
Promille
.
wies
positives
Ergebnis
Cannabinoiden
.
2
.
Grund
Feststellungen
bejaht
Jugendkammer
ersten
Angriff
Körperverletzungsvorsatz
auch
Qualifikationsmerkmale
gefährlichen
Werkzeugs
festes
Schuhwerk
lebensgefährdenden
Behandlung
umfasst
§
Abs.
Nr.
StGB
.
nimmt
sachverständig
beraten
Beginn
Auseinandersetzung
sei
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Grund
Zusammenwirkens
verschiedener
Alkoholika
Konsums
Cannabis
erheblich
vermindert
gewesen
§
StGB
.
Zeitpunkt
Nebenkläger
Niederschlag
wieder
aufstand
zweiten
Angriff
geht
zwar
Tötungsvorsatz
Angeklagten
gelangt
aber
Überzeugung
nunmehr
Steuerungsfähigkeit
ausschließbar
völlig
aufgehoben
war
§
StGB
.
Überzeugung
begründet
Angeklagte
habe
Zustand
gesteigert
Grund
tätliche
Auseinandersetzung
eingetretenen
Erregung
Grund
Beleidigungen
angestachelten
Wut
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
Sache
eingelassen
teilweise
Erinnerungslücken
geltend
gemacht
Kammer
abnimmt
.
ist
überzeugt
Motiv
Handelns
war
Wut
.
.
1
.
Beweiswürdigung
subjektiven
Tatseite
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
etwa
dann
rechtsfehlerhaft
lückenhaft
ist
namentlich
wesentliche
Feststellungen
erörtert
widersprüchlich
unklar
ist
Gesetze
Logik
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
sind
.
ist
auch
dann
Fall
Feststellungen
liegende
Schlussfolgerung
gezogen
ist
konkrete
Gründe
angeführt
sind
Ergebnis
stützen
können
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkte
erbracht
sind
.
.
NStZ-RR
;
NStZ
35
m.w
.
.
Kammer
hätte
Tötungsvorsatz
Angeklagten
schon
Beginn
tätlichen
Auseinandersetzung
Erwägungen
einbeziehen
müssen
.
Insoweit
ist
Beweiswürdigung
lückenhaft
.
Äußerst
gefährliche
Gewalthandlungen
legen
hohen
Hemmschwelle
Tötung
Menschen
Annahme
zumindest
bedingtem
Tötungsvorsatz
.
.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
jeweils
m.w
.
.
Täter
handelt
bereits
dann
bedingtem
Vorsatz
Erfolgseintritt
nur
möglich
ganz
fern
liegend
erkennt
gleichwohl
gefährliches
Handeln
fortsetzt
Erfolg
billigend
Kauf
nimmt
.
gefährliche
Handeln
Angeklagten
Gegner
erstmals
Boden
gestreckt
hatte
nämlich
mehrfache
Eintreten
festem
Schuhwerk
Kopf
Gesicht
Bauchgegend
wehrlosen
Opfers
ist
hier
gewichtiges
Beweisanzeichen
bedingten
Tötungsvorsatz
.
Auch
Tatsache
freiwillig
Opfer
abließ
schon
ersten
Teilakt
Begleiter
weggezogen
werden
musste
kann
hoher
Indizwert
innere
Einstellung
Angeklagten
Tötung
Opfers
zukommen
.
gewollte
weitere
Tun
legt
Folgen
Tat
mögliche
Tod
Opfers
zumindest
gleichgültig
waren
.
würde
Annahme
bedingtem
Vorsatz
genügen
BGHSt
;
.
30
.
August
StR
war
erörterungsbedürftig
.
Kammer
ersten
Teilakt
gefährliche
Körperverletzung
Leben
gefährdenden
Behandlung
bejaht
so
geht
Tat
Vorstellung
Angeklagten
Lebensgefährdung
"
angelegt
war
BGHSt
.
erkannte
Angeklagte
Wut
sonstigen
psychischen
Verfassung
Alkohol
Cannabis
Lebensgefährlichkeit
Tritte
.
Tragfähige
Anhaltspunkte
Angeklagte
dennoch
vertrauen
konnte
Nebenkläger
werde
Tode
kommen
hat
Landgericht
festgestellt
.
2
.
Schon
Annahme
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Sachverständige
ist
Ergebnis
gelangt
erfolgte
Cannabis
Wirkungen
getrunkenen
Alkohols
so
erheblich
explosiven
Mischung
verstärkt
hat
Beginn
Begehung
Straftat
gefährlichen
Körperverletzung
Steuerungsvermögen
Angeklagten
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
hat
Kammer
angeschlossen
S.
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Tatrichter
bewusst
war
Frage
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
"
erheblich
"
Sinne
§
StGB
ist
Rechtsfrage
handelt
Tatrichter
Bindung
Äußerungen
Sachverständigen
eigener
Verantwortung
entscheiden
hat
.
.
BGHSt
m.w
.
.
fließen
normative
Überlegungen
.
lässt
Urteil
erkennen
.
3
.
ausschließbare
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Zeitpunkt
Nebenkläger
wieder
aufstand
ist
tragfähig
begründet
.
Ausführungen
sind
widersprüchlich
unklar
.
Annahme
Steigerung
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Zustand
völligen
Ausschlusses
ist
nachvollziehbar
.
festgestellten
objektiven
Tatgeschehen
erfolgten
Beleidigungen
Opfer
ersten
Faustschlag
Angeklagten
S.
.
Überzeugung
Kammer
geriet
Wut
sodass
Wut
Motiv
gesamten
Handelns
war
S.
.
Weitere
-9-
gungen
hat
Landgericht
festgestellt
.
Somit
können
Beleidigungen
Wut
Erregung
weiter
gesteigert
haben
S.
.
gilt
auch
Verlauf
tätlichen
Auseinandersetzung
Kammer
hier
widersprüchlich
getroffenen
Feststellungen
heranzieht
.
Angeklagte
hat
S.
Fußtritten
freiwillig
Opfer
zurückgezogen
wurde
Begleiter
zurückgezogen
S.
.
Verhalten
Angeklagten
legt
eher
anhaltenden
Willen
Nebenkläger
endgültig
auszuschalten
.
4
.
war
Urteil
Sachrüge
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
begünstigenden
Rechtsfehler
aufzuheben
.
bisherigen
Feststellungen
liegt
einheitliches
Tatgeschehen
durchgängigem
Tötungsvorsatz
handelt
.
Annahme
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
drängt
jedenfalls
rechtlichen
Gesichtspunkten
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
sind
erkennbar
§
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher