NAMEN 25 . Mai Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 2 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Urteil hat Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten Revision eingelegt Verletzung materiellen Rechts rügt . erstrebt Verurteilung versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . II . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Tattag war Angeklagte syrischer Staatsangehöriger Jahre Monate alt . Abend 16 . August feierte Gaststätte Villingen-Schwenningen u.a. Zeugen Geburtstag . Uhr zog Joint . trank Wodka Rotwein . Mitternacht ließ Zeugen Zeugen Tankstelle chauffieren . verließen Fahrzeug holten Nachtschalter essen alkoholfreie Getränke . standen Rande Anlage unterhielten . Kurz Uhr kam damals 24-jährige B. Nebenkläger . hatte zuvor anderen Gruppe Gaststätte gezecht . schrie Angeklagten unbekannt war Anlass Ausdrücken " Arsch kleiner Pisser Stinker Fixer schubste mehrfach . Angeklagte beträchtliche Alkoholisierung Nebenklägers erkannte hatte Blutalkoholkonzentration etwas Promille stieß Angreifer gewann Oberhand . schlug so heftig Faust Gesicht Boden ging Hinterkopf Randstein aufschlug . Angeklagte trat dann mehrfach Füßen festes Schuhwerk trug Kopf Gesicht Bauchgegend Boden Liegenden . Begleitern gelang schließlich Angeklagten Opfer wegzuziehen . Momente später stand Nebenkläger nun Kopf blutete ging schwankend Angeklagten . konnte Umklammerung Begleiter losreißen . Wut steigerte . war jetzt entschlossen Kontrahenten töten . sprang Ruf " bring " schlag tot " streckte mindestens Faustschlag Gesicht Boden . Opfer fiel Hinterkopf Wucht Betonplatte Bersten Schädels hören war . blieb bewusstlos liegen . Angeklagte schrie weiter mehrfach wollte erneut Nebenkläger eintreten Begleiter großer Kraftanstrengung verhindern konnten . Angeklagte Tat hingewiesen wurde Tankstelle Videoüberwachungsanlage verfüge flüchtete nähere Umgebung festgenommen werden konnte . Auswertung Videoüberwachung war allerdings unergiebig . Opfer erlitt u.a. Schädelhirntrauma Schädelfraktur Schädelbasisfraktur Hörminderung . befand Lebensgefahr konnte nur äußerst zeitnahe Notoperation gerettet werden . Hörvermögen ist dauerhaft rechts % links % vermindert . Angeklagten entnommene Blutprobe ergab Rückrechnung Tatzeit maximale Blutalkoholkonzentration Promille . wies positives Ergebnis Cannabinoiden . 2 . Grund Feststellungen bejaht Jugendkammer ersten Angriff Körperverletzungsvorsatz auch Qualifikationsmerkmale gefährlichen Werkzeugs festes Schuhwerk lebensgefährdenden Behandlung umfasst § Abs. Nr. StGB . nimmt sachverständig beraten Beginn Auseinandersetzung sei Steuerungsfähigkeit Angeklagten Grund Zusammenwirkens verschiedener Alkoholika Konsums Cannabis erheblich vermindert gewesen § StGB . Zeitpunkt Nebenkläger Niederschlag wieder aufstand zweiten Angriff geht zwar Tötungsvorsatz Angeklagten gelangt aber Überzeugung nunmehr Steuerungsfähigkeit ausschließbar völlig aufgehoben war § StGB . Überzeugung begründet Angeklagte habe Zustand gesteigert Grund tätliche Auseinandersetzung eingetretenen Erregung Grund Beleidigungen angestachelten Wut . Angeklagte hat Hauptverhandlung Sache eingelassen teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht Kammer abnimmt . ist überzeugt Motiv Handelns war Wut . . 1 . Beweiswürdigung subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist etwa dann rechtsfehlerhaft lückenhaft ist namentlich wesentliche Feststellungen erörtert widersprüchlich unklar ist Gesetze Logik gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind . ist auch dann Fall Feststellungen liegende Schlussfolgerung gezogen ist konkrete Gründe angeführt sind Ergebnis stützen können . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen konkreten Anhaltspunkte erbracht sind . . NStZ-RR ; NStZ 35 m.w . . Kammer hätte Tötungsvorsatz Angeklagten schon Beginn tätlichen Auseinandersetzung Erwägungen einbeziehen müssen . Insoweit ist Beweiswürdigung lückenhaft . Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen hohen Hemmschwelle Tötung Menschen Annahme zumindest bedingtem Tötungsvorsatz . . StGB Abs. Vorsatz bedingter jeweils m.w . . Täter handelt bereits dann bedingtem Vorsatz Erfolgseintritt nur möglich ganz fern liegend erkennt gleichwohl gefährliches Handeln fortsetzt Erfolg billigend Kauf nimmt . gefährliche Handeln Angeklagten Gegner erstmals Boden gestreckt hatte nämlich mehrfache Eintreten festem Schuhwerk Kopf Gesicht Bauchgegend wehrlosen Opfers ist hier gewichtiges Beweisanzeichen bedingten Tötungsvorsatz . Auch Tatsache freiwillig Opfer abließ schon ersten Teilakt Begleiter weggezogen werden musste kann hoher Indizwert innere Einstellung Angeklagten Tötung Opfers zukommen . gewollte weitere Tun legt Folgen Tat mögliche Tod Opfers zumindest gleichgültig waren . würde Annahme bedingtem Vorsatz genügen BGHSt ; . 30 . August StR war erörterungsbedürftig . Kammer ersten Teilakt gefährliche Körperverletzung Leben gefährdenden Behandlung bejaht so geht Tat Vorstellung Angeklagten Lebensgefährdung " angelegt war BGHSt . erkannte Angeklagte Wut sonstigen psychischen Verfassung Alkohol Cannabis Lebensgefährlichkeit Tritte . Tragfähige Anhaltspunkte Angeklagte dennoch vertrauen konnte Nebenkläger werde Tode kommen hat Landgericht festgestellt . 2 . Schon Annahme erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist frei Rechtsfehlern . Sachverständige ist Ergebnis gelangt erfolgte Cannabis Wirkungen getrunkenen Alkohols so erheblich explosiven Mischung verstärkt hat Beginn Begehung Straftat gefährlichen Körperverletzung Steuerungsvermögen Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei . hat Kammer angeschlossen S. . Ausführungen lassen besorgen Tatrichter bewusst war Frage Verminderung Steuerungsfähigkeit " erheblich " Sinne § StGB ist Rechtsfrage handelt Tatrichter Bindung Äußerungen Sachverständigen eigener Verantwortung entscheiden hat . . BGHSt m.w . . fließen normative Überlegungen . lässt Urteil erkennen . 3 . ausschließbare Schuldunfähigkeit Angeklagten Zeitpunkt Nebenkläger wieder aufstand ist tragfähig begründet . Ausführungen sind widersprüchlich unklar . Annahme Steigerung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Zustand völligen Ausschlusses ist nachvollziehbar . festgestellten objektiven Tatgeschehen erfolgten Beleidigungen Opfer ersten Faustschlag Angeklagten S. . Überzeugung Kammer geriet Wut sodass Wut Motiv gesamten Handelns war S. . Weitere -9- gungen hat Landgericht festgestellt . Somit können Beleidigungen Wut Erregung weiter gesteigert haben S. . gilt auch Verlauf tätlichen Auseinandersetzung Kammer hier widersprüchlich getroffenen Feststellungen heranzieht . Angeklagte hat S. Fußtritten freiwillig Opfer zurückgezogen wurde Begleiter zurückgezogen S. . Verhalten Angeklagten legt eher anhaltenden Willen Nebenkläger endgültig auszuschalten . 4 . war Urteil Sachrüge Staatsanwaltschaft Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben . bisherigen Feststellungen liegt einheitliches Tatgeschehen durchgängigem Tötungsvorsatz handelt . Annahme erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit drängt jedenfalls rechtlichen Gesichtspunkten . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten sind erkennbar § . Wahl Hebenstreit Boetticher