You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

344 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
26
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
versuchter
Steuerhinterziehung
hatte
Jahren
Einkommensteuererklärungen
abgegeben
wird
Aburteilung
gelangten
Fällen
rechtfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
getragen
.
Angeklagten
Zusammenhang
Veräußerung
Eigentum
stehenden
Grundstücks
erbrachten
Rechnung
gestellten
Architektenleistungen
Vorplanung
Erschließungsplanung
Beantragen
Baugenehmigung
;
Errichtung
Gebäudes
schuldete
Angeklagte
sind
eigenständige
gemäß
§
Nr.
UStG
Umsatzsteuer
befreite
Leistungen
qualifizieren
selbst
Leistungsempfänger
Bemessungsgrundlage
Grunderwerbsteuer
einbezogen
worden
sein
sollten
vgl.
Urteil
19
.
März
78
;
Urteil
24
.
Januar
;
Urteil
18
Juli
BFH/NV
;
Urteil
20
.
Juni
BFH/NV
;
Urteil
15
.
Oktober
BFH/NV
;
Urteil
10
.
September
.
Einwand
Revision
Angeklagte
hätte
Falle
pflichtgemäßer
Abgabe
Einkommensteuererklärung
gemeinsam
Ehefrau
gewählte
getrennte
Veranlagung
widerrufen
können
Folge
strafrechtlich
Last
liegende
Steuerhinterziehungserfolg
geringer
ist
Strafkammer
ausgehend
getrennter
Veranlagung
errechnet
hat
greift
.
wäre
rechtsfehlerhaft
Falle
Unterlassen
begangenen
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
hypothetisches
Verhalten
Dritten
hier
notwendige
Mitwirkung
Ehefrau
Angeklagten
Änderung
Veranlagungswahl
Bestimmung
Unterlassen
bewirkten
Taterfolges
berücksichtigen
.
Zwar
gesteht
§
EStG
Ehegatten
eigene
Wahl
Veranlagungsart
.
Ehegatten
können
aber
nur
einheitlich
zusammen
getrennt
veranlagt
werden
vgl.
Urteil
21
.
September
BStBl
so
Angeklagte
wollte
bereits
getroffene
Wahl
Ehefrau
anfechten
Mitwirkung
bedurft
hätte
vgl.
Abs.
S.
EStR
.
Fall
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
Verweigerung
anderen
Ehegatten
Zusammenveranlagung
unbeachtlich
angenommen
hat
vgl.
Urteil
3
.
Februar
BFH/NV
liegt
.
Eigentum
Ehefrau
Angeklagten
stehenden
Grundstücke
Verlusten
Vermietung
Verpachtung
führten
bestehen
Revisionsvorbringen
Anhaltspunkte
Vorliegen
Voraussetzungen
Treuhandverhältnisses
.
.
Abs.
vgl.
auch
Beschluss
11
November
so
weiterer
Erörterungen
derartiges
Treuhandverhältnis
hier
missbräuchlich
.
.
wäre
bedarf
.
2
.
Landgericht
Fall
Urteilsgründe
Einkommensteuerhinterziehung
Veranlagungszeitraum
geschuldete
Einkommensteuer
Überschusses
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Abs.
EStG
bestimmt
jeweils
angenommene
Umsatzsteuer
verminderten
Nettobeträge
zugrunde
gelegt
hat
beschwert
Angeklagten
.
Gewinnermittlung
insoweit
maßgeblichen
Abflussprinzip
§
EStG
sind
jeweils
Bruttobeträge
anzusetzen
.
Betriebsausgabe
kann
schon
geschuldete
nur
betreffenden
Veranlagungszeitraum
tatsächlich
gezahlte
Umsatzsteuer
berücksichtigt
werden
.
Hebenstreit
Jäger