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295 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
1
.
2
.
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
November
betrifft
Ausspruch
Dauer
jeweiligen
Vorwegvollzugs
abgeändert
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Angeklagten
Jahre
hängten
Freiheitsstrafe
Angeklagten
Jahr
Monate
Wochen
verhängten
Jugendstrafe
vollziehen
sind
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
erpresserischen
Menschenraubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schwerer
räuberischer
Erpressung
versuchtem
Computerbetrug
schuldig
gesprochen
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Jugendstrafe
Jahren
ten
verurteilt
.
hat
Maßregel
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
Angeklagten
vollzug
Strafe
Maßregel
Jahren
Monat
Angeklagten
Jahren
Monaten
stimmt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Angeklagten
Sachrüge
.
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
Abs.
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
erweisen
rechtsfehlerfrei
.
Zwar
ist
Urteil
ausdrücklich
Gesamtzusammenhang
entnehmen
Jugendkammer
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
gebotene
Prüfung
vorgenommen
hat
Jugendstrafe
Unterbringung
Entziehungsanstalt
abgesehen
werden
kann
.
Urteilsgründen
ergibt
Schwere
Tat
aber
gleichwohl
Anwendung
§
Abs.
ausscheidet
vgl.
Beschlüsse
22
Juli
;
17
.
September
23
.
Juni
.
2
.
Auch
jeweilige
Anordnung
Maßregel
§
StGB
ist
rechtlich
beanstanden
.
Landgericht
hat
aber
Dauer
Vorwegvollzugs
Strafen
Unterbringung
fehlerhaft
bemessen
.
Senat
setzt
Dauer
Vorwegvollzugs
Antrag
Generalbundesanwalts
.
jeweils
Therapie
erforderliche
Dauer
Unterbringung
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist
kann
Senat
Urteilstenor
entsprechend
§
Abs.
selbst
abändern
vgl.
schlüsse
15
.
Dezember
14
.
Januar
NStZ-RR
.
Ausgehend
Zeitpunkt
Halbstrafe
vgl.
§
Abs.
Satz
StGB
Jahren
Monaten
Angeklagten
Jahren
Monat
Wochen
Angeklagten
raussichtlichen
Therapiedauer
jeweils
Jahr
Monaten
beträgt
Dauer
festzusetzenden
Vorwegvollzugs
Freiheitsstrafe
Jahre
Angeklagten
Wochen
Angeklagten
Jahr
Monate
.
teilweise
Erfolg
Rechtsmittel
ist
Bedeutung
unbillig
wäre
Beschwerdeführer
Kosten
Auslagen
vollem
Umfang
belasten
Abs.
.
Raum
Rothfuß
Jäger
Mosbacher