BESCHLUSS 21 Juli Strafsache 1 . 2 . erpresserischen Menschenraubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 November betrifft Ausspruch Dauer jeweiligen Vorwegvollzugs abgeändert Unterbringung Entziehungsanstalt Angeklagten Jahre hängten Freiheitsstrafe Angeklagten Jahr Monate Wochen verhängten Jugendstrafe vollziehen sind . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils erpresserischen Menschenraubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schwerer räuberischer Erpressung versuchtem Computerbetrug schuldig gesprochen Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten Jugendstrafe Jahren ten verurteilt . hat Maßregel Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet Angeklagten vollzug Strafe Maßregel Jahren Monat Angeklagten Jahren Monaten stimmt . Hiergegen richten Revisionen Angeklagten Sachrüge . haben Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg Abs. ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Strafausspruch erweisen rechtsfehlerfrei . Zwar ist Urteil ausdrücklich Gesamtzusammenhang entnehmen Jugendkammer gemäß § Abs. § Abs. gebotene Prüfung vorgenommen hat Jugendstrafe Unterbringung Entziehungsanstalt abgesehen werden kann . Urteilsgründen ergibt Schwere Tat aber gleichwohl Anwendung § Abs. ausscheidet vgl. Beschlüsse 22 Juli ; 17 . September 23 . Juni . 2 . Auch jeweilige Anordnung Maßregel § StGB ist rechtlich beanstanden . Landgericht hat aber Dauer Vorwegvollzugs Strafen Unterbringung fehlerhaft bemessen . Senat setzt Dauer Vorwegvollzugs Antrag Generalbundesanwalts . jeweils Therapie erforderliche Dauer Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist kann Senat Urteilstenor entsprechend § Abs. selbst abändern vgl. schlüsse 15 . Dezember 14 . Januar NStZ-RR . Ausgehend Zeitpunkt Halbstrafe vgl. § Abs. Satz StGB Jahren Monaten Angeklagten Jahren Monat Wochen Angeklagten raussichtlichen Therapiedauer jeweils Jahr Monaten beträgt Dauer festzusetzenden Vorwegvollzugs Freiheitsstrafe Jahre Angeklagten Wochen Angeklagten Jahr Monate . teilweise Erfolg Rechtsmittel ist Bedeutung unbillig wäre Beschwerdeführer Kosten Auslagen vollem Umfang belasten Abs. . Raum Rothfuß Jäger Mosbacher