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11 KiB

BESCHLUSS
18
November
Nachlasssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
billigem
Ermessen
treffenden
Kostenentscheidu
Erbscheinsverfahren
gemäß
§
Abs.
FamFG
sind
Betracht
mmenden
Umstände
Einzelfalles
heranzuziehen
.
kann
Anwendung
anderen
Umständen
auch
Obsiegen
Unterliegen
berücksichtigt
werden
.
Beschluss
18
November
AG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
18
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
4
.
Mai
wird
Kosten
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Geschäftswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
stritten
Erbfolge
4
.
März
verstorbenen
Erblasserin
.
Beteiligte
ist
Tochter
übrigen
Beteiligten
sind
Kinder
20
.
Februar
vorverstorbenen
Sohnes
Erblasserin
.
notariellem
Testament
3
November
setzte
Erblasserin
Beteiligten
Universalerben
.
Beteiligte
hielt
Testament
Verstoßes
Höfeordnung
unwirksam
beantragte
bschein
gesetzlicher
Erbfolge
Miterbin
übrigen
Beteiligten
Miterben
je
ausweisen
sollte
.
Nachlassgericht
hat
Erbscheinsantrag
Kosten
B
eteiligten
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
Maßgabe
zurückgewiesen
bezüglich
rstinstanzlichen
Verfahrens
Beteiligten
Gerichtskosten
je
tragen
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahrens
angeordnet
wird
.
Hiergegen
richtet
Oberlandesgericht
Frage
Gewicht
Obsiegen
Unterliegen
Erbscheinsverfahren
Rahmen
Billi
gkeitsabwägung
§
Abs.
FamFG
berücksichtigen
ist
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
2
.
beantragt
Beschluss
Beschwerdegerichts
aufzuheben
dort
Nachteil
Kosten
ersten
Instanz
entschieden
wurde
auch
Kosten
Beteiligten
insgesamt
aufzuerlegen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
E
rfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
Beschluss
Anm
.
veröffentlicht
ist
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
Belang
ausgeführt
Gesetzgeber
habe
Rahmen
Kostenentscheidung
§
Abs.
FamFG
bewusst
entschieden
ausschließlich
Verhältnis
Obsi
egen
Unterliegen
Maßstab
Kostenverteilung
machen
.
Nur
Hinzutreten
weiterer
Umstände
etwa
offenkundig
erken
nbare
Aussichtslosigkeit
Antrags
könne
Kostenen
tscheidung
Nachteil
unterliegenden
Antragstellers
rechtfertigen
.
Erbscheinverfahren
könnten
beliebigen
vermögensrechtlichen
Zivilrecht
sstreitigkeiten
verglichen
werden
.
gehe
rechtlicher
Hinsicht
Durchsetzung
Individualanspruchs
Ermittlung
korrekten
gesetzlichen
Erbfolge
testamentarisch
elegten
Erblasserwillens
.
Verfahren
gelte
Grundsatz
Amtsermittlung
.
Erbscheinverfahren
erscheine
ganz
passend
Erfolg
Misserfolg
Antrags
Obsiegen
Unterliegen
Zivilrechtsstreit
gleichzustellen
vorrangigen
Maßstab
stenentscheidung
machen
.
Richtiger
erscheine
vielmehr
fragen
Beteiligten
vertretbarer
Weise
beigetragen
hätten
objektiv
richtige
Erbfolge
ermitteln
.
folge
Gerichtskosten
Verfahren
Beteiligten
aufzuteilen
seien
Anordnung
Kostenerstattung
abzusehen
sei
Gründe
sprächen
Beteiligten
einseitig
belasten
.
besondere
Umstände
lägen
hier
.
Beteiligten
sei
grobes
Verschulden
Sinne
§
Abs.
FamFG
vergleichbar
vorwerfbares
Verhalten
anzulasten
.
Annahme
Testament
sei
Verstoßes
Höfeordnung
nichtig
sei
zwar
haltbar
.
Andererseits
führe
Nebeneinander
Höfeordnung
bürgerlichem
Erbrecht
vielfach
Auslegungsschwierigkeiten
Mis
sverständnissen
.
Insofern
halte
Auffassung
Beteiligten
noch
vertretbaren
Rahmen
.
Sonstige
Umstände
ei
nseitige
Kostenentscheidung
Lasten
rechtfertigten
bestünden
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
nfalls
Ergebnis
stand
.
§
Abs.
Satz
FamFG
kann
Gericht
Kosten
Verfahrens
gemäß
§
FamFG
Gerichtskosten
Durchführung
Verfahrens
notwendigen
Aufwendungen
Beteiligten
gehören
billigem
Ermessen
Beteiligten
Teil
auferlegen
.
kann
auch
anordnen
Erhebung
Kosten
abzusehen
ist
§
Abs.
Satz
FamFG
.
§
Abs.
FamFG
hat
Gesetzgeber
verschiedene
Tatbestände
geregelt
vorsehen
Gericht
Kosten
Verfahrens
Beteiligten
ganz
teilweise
auferlegen
soll
.
ist
etwa
Fall
ntrag
Beteiligten
vornherein
Aussicht
Erfolg
hatte
Beteiligte
erkennen
musste
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
Ferner
soll
Gericht
Kosten
Erfolg
eingelegten
Rechtsmittels
Beteiligten
auferlegen
eingelegt
hat
§
FamFG
.
Frage
Kostenverteilung
Nachlasssachen
insb
streitigen
Erbscheinsanträgen
vorzunehmen
ist
wird
Rechtsprechung
Schrifttum
einheitlich
beurteilt
.
Oberlandesgerichte
insbesondere
Beschwerdegericht
vertreten
Auffassung
Kostenentscheidung
Nachlassve
rfahren
richte
Rahmen
§
Abs.
FamFG
erster
Linie
Obsiegen
Unterliegen
Antragsteller
Antragsgegner
.
Vielmehr
sei
nur
Hinzutreten
zusätzlicher
Umstände
stenentscheidung
Nachteil
unterlegenen
Antragstellers
gerech
tfertigt
angefochtenen
Entscheidung
ferner
461
;
FamRZ
;
;
FamRZ
;
so
auch
f.
;
ähnlich
OLG
328
;
KG
.
anderer
Ansicht
kommt
Maß
Obsiegens
auch
Rahmen
§
Abs.
FamFG
besondere
Bedeutung
namentlich
streitigen
Nachlasssachen
vermögensrechtl
i-
chem
Schwerpunkt
vgl.
OLG
;
Grundsatz
nur
abweichen
will
Standpunkt
Beteiligten
unverschuldeter
Unkenntnis
tsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
beruht
;
ferner
OLG
268
;
OLG
;
einschränkend
OLG
.
Auch
Schrifttum
wird
Maß
Obsiegens
namentlich
streitigen
Nachlassve
rfahren
unterschiedlicher
Gewichtung
Einzelnen
erhebliches
Gewicht
beigemessen
vgl.
FamFG
18
.
Aufl
.
.
49
;
MünchKomm-FamFG/Schindler
2
.
Aufl
.
.
f.
;
Borth/
Grandel
5
.
Aufl
.
.
3
;
Feskorn
3
.
Aufl
.
.
12
;
Rojahn
Erbrecht
2
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
f.
;
417
.
Bundesgerichtshof
hat
Nachlasssachen
bisher
Einzelnen
Auslegung
§
Abs.
FamFG
befasst
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
erfolgreichen
A
Feststellung
Vaterschaft
entschieden
Ermessensausübung
Rahmen
§
Abs.
Satz
FamFG
könne
Regel-Ausnahme-Verhältnis
ausgegangen
werden
;
entspreche
billigem
Ermessen
Kindesvater
allein
gesamten
Verfahrenskosten
aufzuerlegen
berechtigte
Zweifel
Vaterschaft
gehabt
habe
19
.
Februar
FamRZ
.
.
Maß
Obsiegens
sei
zwar
Gesichtspunkt
Ermessensentscheidung
eingestellt
werden
könne
.
gelte
aber
vornehmlich
echte
Streitverfahren
Beteiligten
Ge
gner
gegenüberstünden
gewisse
Ähnlichkeit
Z
i-
bestehe
.
sei
Verfahren
Vaterschaftsfeststellung
Fall
.
Auch
Nachlasssachen
kann
§
Abs.
Satz
FamFG
unabhängig
Art
Verfahrens
Regel-Ausnahme-Verhältnis
Verteilung
Kosten
entnommen
werden
.
Vielmehr
entscheidet
Gericht
billigem
Ermessen
Beteiligte
ganz
Teil
Kosten
auferlegt
.
Gericht
kann
Kosten
Bete
iligten
ganz
teilweise
aufteilen
gegeneinander
aufheben
unterschiedliche
Verteilung
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
vornehmen
gänzlich
Erhebung
Kosten
absehen
.
Gesetzgeber
hat
Gericht
§
Abs.
FamFG
weites
Ermessen
eingeräumt
.
Anders
31
.
August
geltenden
Regelung
§
Abs.
kann
Gericht
Erstattung
nur
außergerichtlichen
Kosten
auch
bezüglich
Gerichtskosten
anordnen
.
§
Abs.
Satz
enthaltene
Regel
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Beteiligte
grundsätzlich
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
hat
wurde
aufgegeben
vgl.
Beschluss
19
.
Februar
FamRZ
.
f.
;
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Grundlage
lässt
Gesetz
RegelAusnahme-Verhältnis
Inhalts
entnehmen
Kostenverteilung
regelmäßig
Maß
Obsiegens
Unterliegens
erfolgen
hätte
noch
umgekehrt
besondere
Umstände
vorli
egen
Erfolg
ankommt
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
FamFG
lässt
entnehmen
.
Vielmehr
soll
Verteilung
Kosten
hier
sschließlich
billigem
Ermessen
erfolgen
.
Bedeutung
Obsiegens
wird
Gesetz
ausdrücklich
lediglich
§
Abs.
Nr.
§
FamFG
angesprochen
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
soll
Gericht
Kosten
Verfahrens
ganz
teilweise
Beteiligten
auferlegen
Antrag
Beteiligten
vor
nherein
Aussicht
Erfolg
hatte
Beteiligte
erkennen
musste
.
§
FamFG
soll
Gericht
Kosten
Erfolg
eingelegten
Rechtsmittels
Beteiligten
auferlegen
eingelegt
hat
.
entsprechende
Regelung
findet
§
Abs.
FamFG
.
Maß
Obsiegens
Rahmen
stellt
lediglich
Gesichtspunkten
Ermessensentscheidung
§
Abs.
Satz
FamFG
eingestellt
werden
kann
vgl.
Beschluss
19
.
Februar
FamRZ
.
.
spricht
auch
Entstehungsgeschichte
Gesetzes
.
Gesetzgeber
hat
ausdrücklich
Bundesrat
vorgeschlagene
Orientierung
Kostenvo
rschriften
Zivilprozessordnung
§
§
.
Antragsverfahren
§
FamFG
übernommen
.
So
heißt
dort
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
:
"
Weiteren
berücksichtigt
Orientierung
stenrechtlichen
Vorschriften
Zivilprozessordnung
strukturellen
Unterschiede
Zivilverfahren
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
hinreichend
.
letztgenannten
ist
erheblich
häufiger
Zivilve
rfahren
besondere
emotionale
Nähe
Beteiligten
-9-
Verfahren
gegeben
.
hieraus
resultiere
Verhalten
Verfahren
kann
flexiblen
Vorschrift
§
besten
reagiert
werden
.
Stehen
allein
Unterliegen
Obsiegen
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Vordergrund
wird
billige
Ermessen
Kostenentscheidung
bisher
auch
regelmäßig
orientieren
.
"
anderer
Stelle
Gesetzesbegründung
wird
ebenfalls
festgehalten
Gericht
werde
§
Abs.
FamFG
Möglichkeit
eingeräumt
Ausgang
Verfahrens
auch
Verteilung
gerichtlichen
Kosten
berücksichtigen
aaO
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
FamFG
Berücksichtigung
Wortlaut
Systematik
Entstehungsgeschichte
entspricht
Gericht
Ermessensentscheidung
Betracht
kommenden
Umstände
einbezieht
.
zählen
Maß
etwa
Art
Verfahrensführung
verschuldete
unverschuldete
Unkenntnis
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
familiäre
persönliche
Nähe
Erblasser
Verfahrensbeteiligten
etc.
vgl.
etwa
FamFG
18
.
Aufl
.
.
;
Feskorn
FamFG
3
.
Aufl
.
.
.
Rahmen
umfassenden
Abwägung
kann
auch
Aufzählung
Regelbeispiele
Koste
nauferlegung
§
Abs.
FamFG
Umkehrschluss
gefolgert
werden
übrigen
Fällen
Kostenauferlegung
Billigkeit
entspräche
vgl.
.
Abs.
FamFG
soll
Gericht
lediglich
Möglichkeit
eröffnen
pflichtwidrige
Einleitung
Verfahren
Verstöße
Mitwirkungspflichten
Beteiligten
negativ
sanktionieren
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Übrigen
bleibt
umfassenden
Abwägung
Rahmen
§
Abs.
FamFG
.
Ist
Kostenentscheidung
Weise
Ermessen
Tatrichters
gestellt
kann
Entscheidung
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
Gericht
gesetzlichen
Grenzen
überschritten
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
hat
Beschluss
19
.
Februar
FamRZ
.
.
beschränkten
Überprüfung
hält
angefochtene
Entscheidung
stand
.
Zwar
erscheint
hier
Ansatz
bedenklich
Beschwerdegericht
nur
Hinzutreten
weiterer
Umstände
etwa
offenkundig
erkennbaren
Aussichtslosigkeit
Antrages
Kostenentscheidung
Nachteil
unterliegenden
Antragstellers
annehmen
will
.
Ergebnis
ist
Entscheidung
B
eschwerdegerichts
Rechtsgründen
aber
beanstanden
.
hat
Abwägung
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
mmen
.
hat
Rechnung
gestellt
Obsiegen
Unterliegen
Antragsverfahren
Rahmen
Kostenentsche
idung
berücksichtigen
ist
.
hat
Rechtsgründen
beanstandender
Art
Weise
Unterschiede
Durchsetzung
vermögensrechtlicher
Ansprüche
ordentlichen
Z
ivilverfahren
einerseits
Erbscheinsverfahren
eits
abgestellt
.
Auch
Streitverfahren
Beteiligten
Gegner
gegenüberstehen
gewisse
Ähnlichkeit
Zivilpr
ozess
besteht
vgl.
Beschluss
19
.
Februar
FamRZ
.
sind
doch
wesentlichen
Unterschiede
Verfahrensarten
insbesondere
Amtsermittlungsgrun
dsatz
§
FamFG
fehlende
Rechtskraft
Entscheidungen
Erbscheinverfahren
berücksichtigen
.
Beschwerdegericht
ferner
ausgeführt
hat
Auffassung
Beteiligten
Testament
sei
Verstoßes
Höfeordnung
nichtig
sei
zwar
haltbar
bewege
aber
Schwierigkeiten
Nebeneinander
Höfeordnung
bürgerlichem
Erbrecht
vielfach
entstünden
noch
vertretbaren
Rahmen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
auch
andere
Kostenentscheidung
ebenfalls
hätte
getroffen
werden
können
hat
Rechtsbeschwerdegericht
eurteilen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.09.2014
Entscheidung