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242 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
22
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Beiordnung
Notanwalts
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
abgelehnt
.
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
April
wird
Kosten
verworfen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
Verkehrsunfall
Beklagten
Ausgleich
Rückstufung
niedrigere
Schadensfreiheitsklasse
Kraftfah
rzeug-Haftpflichtversicherung
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewi
esen
Landgericht
Klägerin
eingelegte
Berufung
ulässig
verworfen
.
Entscheidung
hat
Klägerin
pe
rsönlich
Rechtsbeschwerde
eingelegt
beantragt
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
Rechtsbeschwerdeverfahren
beauftragen
.
II
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
unbegründet
.
Abs.
kann
Partei
Rechtsanwalt
nur
dann
beigeordnet
werden
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
-verteidigung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
1
.
erstgenannte
Voraussetzung
ist
nur
erfüllt
Partei
zumutbare
Anstrengungen
unternommen
vergeblichen
Bem
ühungen
Gericht
substantiiert
dargelegt
gegebenenfalls
hgewiesen
hat
Senatsbeschluss
20
.
April
.
m.w
.
.
fehlt
hier
.
Vortrag
Klägerin
ist
schon
entnehmen
richtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
gewandt
hätte
.
2
.
Rechtsverfolgung
Klägerin
erscheint
auch
aussichtslos
Rechtsbeschwerde
Versäumung
Beschwerdefrist
unzulässig
verwerfen
ist
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
kommt
Betracht
.
Zwar
kann
Partei
Ve
rtretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
hat
Fall
Bestellung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
.
setzt
allerdings
Partei
Bestellung
erforderlichen
Voraussetzungen
noch
laufe
nden
Frist
darlegt
Senat
aaO
.
m.w
.
.
hat
Klägerin
getan
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
unzulässig
verwerfen
Beschwerdefrist
gemäß
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
02.04.2015