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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 31/09
vom
26. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Günter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember
2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen
Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.
Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung
3
des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 – III
ZR 443/04 – NJW-RR 2006, 63, 64).
Hahne
Dose
Schilling
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -