BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 31/09 vom 26. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung 3 des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 – III ZR 443/04 – NJW-RR 2006, 63, 64). Hahne Dose Schilling Klinkhammer Günter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -