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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 269/99
vom
19. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als
60.000 DM.
Gründe:
Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift
unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll
(vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über
Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992
- XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober
1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,
§8
Rdn. 3;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO
58. Aufl.,
§8
Rdn. 3).
So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr
geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-
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gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die
Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn
überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.
Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser
Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.
Blumenröhr
Krohn
Gerber
Hahne
Wagenitz