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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 269/99
- vom
- 19. Juli 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
- und Prof. Dr. Wagenitz
- beschlossen:
- Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als
- 60.000 DM.
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- Gründe:
- Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift
- unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll
- (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über
- Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992
- - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober
- 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl.,
- §8
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- Rdn. 3;
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- Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
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- ZPO
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- 58. Aufl.,
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- §8
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- Rdn. 3).
- So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr
- geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-
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- gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die
- Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn
- überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei.
- Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser
- Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.
- Blumenröhr
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- Krohn
- Gerber
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- Hahne
- Wagenitz
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