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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 251/10
vom
28. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April
2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 3. März 2009 unter Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Essen - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008
geschlossenen Vergleichs von den Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden
Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. September 2008.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger
zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.
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II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.
2
Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Klägern für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller
Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene,
vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300,
2302 VV RVG) anzurechnen.
3
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht
ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
-4-
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat
die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht
nicht in voller Höhe berücksichtigt.
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1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat
(vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927
Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße
Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N.,
vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. März 2010
- XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur
Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der
IX. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS
2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2010
- V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen.
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2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend
genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt,
dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.
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3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner
der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach
Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un-
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ter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 € auf
2.512,50 € festzusetzen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie
im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen
sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516
Abs. 3 ZPO.
Hahne
Weber-Monecke
Schilling
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -