|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 251/10
- vom
- 28. Juli 2010
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
- Schilling und Dr. Günter
- beschlossen:
- I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
- 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April
- 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 3. März 2009 unter Zurückweisung der
- sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des
- Landgerichts Essen - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008
- geschlossenen Vergleichs von den Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden
- Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 € nebst
- Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
- Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. September 2008.
- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger
- zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.
-
- -3-
-
- II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
- III. Beschwerdewert: bis 600 €
-
- Gründe:
-
- I.
- 1
-
- Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.
-
- 2
-
- Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Klägern für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller
- Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
- RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene,
- vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300,
- 2302 VV RVG) anzurechnen.
-
- 3
-
- Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
-
- II.
- 4
-
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht
- ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
-
- -4-
-
- III.
- 5
-
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat
- die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht
- nicht in voller Höhe berücksichtigt.
-
- 6
-
- 1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat
- (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927
- Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße
- Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse
- vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N.,
- vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. März 2010
- - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur
- Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der
- IX. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS
- 2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2010
- - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen.
-
- 7
-
- 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend
- genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt,
- dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.
-
- 8
-
- 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner
- der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach
- Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un-
-
- -5-
-
- ter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 € auf
- 2.512,50 € festzusetzen.
- 9
-
- 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie
- im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen
- sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516
- Abs. 3 ZPO.
- Hahne
-
- Weber-Monecke
- Schilling
-
- Klinkhammer
- Günter
-
- Vorinstanzen:
- LG Essen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -
-
|