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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 392/04
vom
27. September 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 27. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des
Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom
Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung
(BGH,
Urteil
vom 23. März
1999
- VI ZR
101/98,
NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen
der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem
Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR
320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb
anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten
-3-
Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten
Tatsachenverhandlung
vorgetragen
sein
müssen
(BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober
1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle
einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und
gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
des
Klägers
am
26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das
nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme
des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach
§ 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85
Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 255.645,96 €
Nobbe
Müller
Wassermann
Joeres
Mayen