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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 392/04
  4. vom
  5. 27. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
  10. die Richterin Mayen
  11. am 27. September 2005
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  14. der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats
  15. des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird
  16. zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
  17. sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  18. eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des
  19. Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom
  20. Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung
  21. (BGH,
  22. Urteil
  23. vom 23. März
  24. 1999
  25. - VI ZR
  26. 101/98,
  27. NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen
  28. der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem
  29. Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR
  30. 320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der
  31. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb
  32. anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten
  33. -3-
  34. Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten
  35. Tatsachenverhandlung
  36. vorgetragen
  37. sein
  38. müssen
  39. (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober
  40. 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle
  41. einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und
  42. gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  43. über
  44. das
  45. Vermögen
  46. des
  47. Klägers
  48. am
  49. 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das
  50. nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme
  51. des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach
  52. § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85
  53. Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.
  54. -4-
  55. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  56. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  57. Beschwerdewert: 255.645,96 €
  58. Nobbe
  59. Müller
  60. Wassermann
  61. Joeres
  62. Mayen