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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 101/08
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter
Ball,
den
Richter
Dr. Frellesen,
die
Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt,
ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
(BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b
m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919,
Tz. 21 ff. m.w.N.).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
3
Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124
Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die
im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124
Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die
Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-
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chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht
auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in
Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn
diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle
einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Hermanns
Dr. Hessel
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -