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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 101/08
  4. vom
  5. 14. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
  9. Richter
  10. Ball,
  11. den
  12. Richter
  13. Dr. Frellesen,
  14. die
  15. Richterinnen
  16. Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
  17. beschlossen:
  18. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten
  19. gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
  23. Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine
  24. grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt,
  25. ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
  26. (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b
  27. m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919,
  28. Tz. 21 ff. m.w.N.).
  29. 2
  30. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  31. 3
  32. Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124
  33. Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die
  34. im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124
  35. Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die
  36. Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-
  37. -3-
  38. chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht
  39. auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in
  40. Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn
  41. diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle
  42. einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
  43. 4
  44. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
  45. ab Zustellung dieses Beschlusses.
  46. Ball
  47. Dr. Frellesen
  48. Dr. Milger
  49. Hermanns
  50. Dr. Hessel
  51. Hinweis:
  52. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  53. Vorinstanzen:
  54. AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -