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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 7/08
vom
28. April 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 300 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß
1
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der
Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
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Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten
Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller
Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete
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sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen
werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom
7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist
der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen
Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden
hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn
dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR
11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den
Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt,
in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen
Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie
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den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im
Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein
zugänglich.
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3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4
Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über
die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Ball
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Milger
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -