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3.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 7/08
  4. vom
  5. 28. April 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
  10. Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
  13. 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember
  14. 2007 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  16. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  17. Beschwerdewert: bis zu 300 €.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß
  21. 1
  22. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der
  23. Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
  24. 2
  25. Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die
  26. Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten
  27. Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller
  28. Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete
  29. -3-
  30. sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
  31. sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  32. II.
  33. 3
  34. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
  35. 4
  36. 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach
  37. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen
  38. werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
  39. soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom
  40. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist
  41. der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3
  42. Satz 2 ZPO).
  43. 5
  44. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  45. 6
  46. Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der
  47. Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen
  48. Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden
  49. hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn
  50. dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR
  51. 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den
  52. Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt,
  53. in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen
  54. Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie
  55. -4-
  56. den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im
  57. Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein
  58. zugänglich.
  59. 7
  60. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4
  61. Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über
  62. die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung
  63. des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
  64. Ball
  65. Hermanns
  66. Dr. Hessel
  67. Dr. Milger
  68. Dr. Schneider
  69. Vorinstanzen:
  70. AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -