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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 81/05
vom
20. Dezember 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Safari Chabestari
am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Auf
die
Rechtsbeschwerde
werden
der
Beschluss
der
1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005
und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom
30. März 2005 aufgehoben.
Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001
zuständig.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Wert: 450 €
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben.
Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem
-3diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.
2
Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von
der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden
müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin
wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für
die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober
2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom
-45. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO
nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.
Dressler
Kuffer
Kessal-Wulf
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -