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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 81/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
  8. Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
  9. Safari Chabestari
  10. am 20. Dezember 2005
  11. beschlossen:
  12. Auf
  13. die
  14. Rechtsbeschwerde
  15. werden
  16. der
  17. Beschluss
  18. der
  19. 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005
  20. und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom
  21. 30. März 2005 aufgehoben.
  22. Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001
  23. zuständig.
  24. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
  25. Wert: 450 €
  26. Gründe:
  27. I.
  28. 1
  29. Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
  30. aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben.
  31. Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem
  32. -3diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.
  33. 2
  34. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von
  35. der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden
  36. müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin
  37. wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.
  38. 3
  39. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  40. II.
  41. 4
  42. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
  43. 5
  44. Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur
  45. Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für
  46. die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober
  47. 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom
  48. -45. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO
  49. nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.
  50. Dressler
  51. Kuffer
  52. Kessal-Wulf
  53. Bauner
  54. Safari Chabestari
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -