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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/16
Verkündet am:
28. Februar 2017
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
BGB § 249 Abs. 1 Ga, § 249 Abs. 2 Satz 1 Fa, §§ 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.
2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und
Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2
BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche
Vergütung zusteht.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16 - LG Aachen
AG Aachen
ECLI:DE:BGH:2017:280217UVIZR76.16.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 16. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie den
Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin, eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenhonorare, begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem
Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom
Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügt über eine
Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der
Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte beauftragte
den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist fest-
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gehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenshöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachverständige fertigte unter dem 9. Januar 2015 ein Gutachten. Danach ergaben sich
Reparaturkosten in Höhe von 4.309,95 € netto und eine Wertminderung von
500 €. Für die Begutachtung erstellte er am selben Tag eine Rechnung über
867 € brutto, die ein Grundhonorar von 603 € und Nebenkosten in Höhe von
125,57 € (Schreibkosten je Seite 2,93 €, erster Fotosatz je Foto 2,53 €, Fahrtkosten 30,80 €, Porto-/Telekommunikationskosten 15 €) auswies. Mit Vertrag
vom 10. Januar 2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin
ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 761,60 €. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 105,40 €, der nebst Zinsen Gegenstand der Klage ist, macht sie
geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht
seien.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht
zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert
und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € zu bezahlen. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7
Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung lediglich weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu. Unstreitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen -
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Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien
diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die
Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit
herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den
Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr sei für
diesen ohne weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise
mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der
Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den
Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber
schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständige gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif
für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung
sei zwar nicht der Werklohnanspruch, sondern die Schadensersatzforderung
der Geschädigten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige
über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als
im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern
kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet
verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung
in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation
versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachver-
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ständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht
mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung
der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und
der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung
des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten eingewendet werden können.
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Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestritten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des
nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung
2015 vorzunehmen, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus
diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund
eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorars sei das
arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je
nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar
berechnen) angemessen. So ergäben sich ein Grundhonorar von 594,50 €,
Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 €) von 28,80 €, Kosten des ersten Fotosatzes (13 Bilder zu je 2 €) von 26 €, Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) von 16,80 €
und Porto/Telefonkosten in Höhe von 15 €. Von den sich so ergebenden Kosten
für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 810,51 € sei der bereits
vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 € in Abzug zu bringen.
II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch
gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474
Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
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2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und
dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
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3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten
Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht
gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl.
Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10; vom
5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR
37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzu-
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schreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ
161, 151, 154).
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b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung
der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung die übliche Vergütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat.
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aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten,
so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv
erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter
Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR
27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007,
560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der
Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel
zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den
Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO
Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel
der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen
(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590
Rn. 18 mwN).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,
die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in
der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl.
Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom
15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar
2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR
357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR
2016, 1133 Rn. 13; jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht
zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile
vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 11. Februar
2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO 13).
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bb) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes.
Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der
- von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs
beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit
des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann
grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
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stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141
Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom
Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der
vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte
Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei
der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der
vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. nur Senatsurteil
vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN).
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cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf
Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht
auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen, abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie
zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016
- VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die
Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs.
2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt
hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die
Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschä-
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digte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch
bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
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c) Die Schätzung der als üblich zu erachtenden Vergütung selbst hat die
Revision nicht angegriffen.
Galke
Wellner
Oehler
von Pentz
Klein
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 29.05.2015 - 100 C 32/15 LG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2016 - 5 S 112/15 -