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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 76/16
  5. Verkündet am:
  6. 28. Februar 2017
  7. Olovcic
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. nein
  17. ja
  18. BGB § 249 Abs. 1 Ga, § 249 Abs. 2 Satz 1 Fa, §§ 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287
  19. 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
  20. Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
  21. gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
  22. und zweckmäßig ist.
  23. 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und
  24. Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2
  25. BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche
  26. Vergütung zusteht.
  27. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16 - LG Aachen
  28. AG Aachen
  29. ECLI:DE:BGH:2017:280217UVIZR76.16.0
  30. - 2 -
  31. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
  32. Schriftsatzfrist bis zum 16. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
  33. den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie den
  34. Richter Dr. Klein
  35. für Recht erkannt:
  36. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
  37. Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  38. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand:
  41. 1
  42. Die Klägerin, eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenhonorare, begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem
  43. Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom
  44. Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügt über eine
  45. Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der
  46. Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte beauftragte
  47. den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist fest-
  48. - 3 -
  49. gehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenshöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachverständige fertigte unter dem 9. Januar 2015 ein Gutachten. Danach ergaben sich
  50. Reparaturkosten in Höhe von 4.309,95 € netto und eine Wertminderung von
  51. 500 €. Für die Begutachtung erstellte er am selben Tag eine Rechnung über
  52. 867 € brutto, die ein Grundhonorar von 603 € und Nebenkosten in Höhe von
  53. 125,57 € (Schreibkosten je Seite 2,93 €, erster Fotosatz je Foto 2,53 €, Fahrtkosten 30,80 €, Porto-/Telekommunikationskosten 15 €) auswies. Mit Vertrag
  54. vom 10. Januar 2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin
  55. ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 761,60 €. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 105,40 €, der nebst Zinsen Gegenstand der Klage ist, macht sie
  56. geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht
  57. seien.
  58. 2
  59. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht
  60. zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert
  61. und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € zu bezahlen. Im Übrigen hat
  62. es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
  63. Entscheidungsgründe:
  64. I.
  65. 3
  66. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7
  67. Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung lediglich weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu. Unstreitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen -
  68. - 4 -
  69. Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien
  70. diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die
  71. Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit
  72. herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den
  73. Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr sei für
  74. diesen ohne weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise
  75. mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der
  76. Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den
  77. Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber
  78. schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständige gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif
  79. für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung
  80. sei zwar nicht der Werklohnanspruch, sondern die Schadensersatzforderung
  81. der Geschädigten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige
  82. über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als
  83. im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern
  84. kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet
  85. verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung
  86. in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation
  87. versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachver-
  88. - 5 -
  89. ständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht
  90. mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung
  91. der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und
  92. der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung
  93. des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten eingewendet werden können.
  94. 4
  95. Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestritten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des
  96. nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung
  97. 2015 vorzunehmen, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus
  98. diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund
  99. eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorars sei das
  100. arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je
  101. nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar
  102. berechnen) angemessen. So ergäben sich ein Grundhonorar von 594,50 €,
  103. Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 €) von 28,80 €, Kosten des ersten Fotosatzes (13 Bilder zu je 2 €) von 26 €, Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) von 16,80 €
  104. und Porto/Telefonkosten in Höhe von 15 €. Von den sich so ergebenden Kosten
  105. für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 810,51 € sei der bereits
  106. vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 € in Abzug zu bringen.
  107. II.
  108. 5
  109. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
  110. - 6 -
  111. 6
  112. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch
  113. gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB
  114. auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
  115. (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474
  116. Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
  117. 7
  118. 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
  119. dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und
  120. dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
  121. 8
  122. 3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten
  123. Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
  124. 9
  125. a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
  126. Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
  127. revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht
  128. gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl.
  129. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10; vom
  130. 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR
  131. 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des
  132. Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzu-
  133. - 7 -
  134. schreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ
  135. 161, 151, 154).
  136. 10
  137. b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung
  138. der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung die übliche Vergütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat.
  139. 11
  140. aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten,
  141. so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung
  142. den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv
  143. erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter
  144. Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR
  145. 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007,
  146. 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der
  147. Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel
  148. zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den
  149. Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO
  150. Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel
  151. der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
  152. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen
  153. (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590
  154. Rn. 18 mwN).
  155. - 8 -
  156. 12
  157. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1
  158. BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,
  159. die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in
  160. der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
  161. notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
  162. Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
  163. Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl.
  164. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom
  165. 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar
  166. 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR
  167. 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR
  168. 2016, 1133 Rn. 13; jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht
  169. zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile
  170. vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 11. Februar
  171. 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO 13).
  172. 13
  173. bb) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes.
  174. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der
  175. - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs
  176. beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit
  177. des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann
  178. grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu
  179. - 9 -
  180. stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141
  181. Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom
  182. Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der
  183. vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte
  184. Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei
  185. der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der
  186. vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. nur Senatsurteil
  187. vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN).
  188. 14
  189. cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf
  190. Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht
  191. auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen, abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie
  192. zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016
  193. - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die
  194. Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs.
  195. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt
  196. hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die
  197. Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschä-
  198. - 10 -
  199. digte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch
  200. bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
  201. 15
  202. c) Die Schätzung der als üblich zu erachtenden Vergütung selbst hat die
  203. Revision nicht angegriffen.
  204. Galke
  205. Wellner
  206. Oehler
  207. von Pentz
  208. Klein
  209. Vorinstanzen:
  210. AG Aachen, Entscheidung vom 29.05.2015 - 100 C 32/15 LG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2016 - 5 S 112/15 -