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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 634/15
vom
16. August 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 280, § 823 I; ZPO § 138
Zur sekundären Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen.
BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15 - OLG Celle
LG Bückeburg
ECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZR634.15.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die
Richterin Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 97.868,26 €
Gründe:
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung
und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2
Der am 8. Juli 1973 geborene Kläger litt ab Sommer 2009 unter Beschwerden im rechten Ellenbogen. Im November 2009 wurde er wegen eines
sog. "Tennisarms" krankgeschrieben und konnte seiner Berufstätigkeit als KfzMeister nicht mehr nachgehen. Die Hausärztin des Klägers überwies ihn an das
beklagte Krankenhaus. Dort stellte sich der Kläger erstmalig am 11. Februar
-3-
2010 vor. Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen
wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Krankengymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hatten, stellten die den Kläger behandelnden Ärzte am 4. März 2010 die Indikation
zu einem operativen Eingriff. Die empfohlene Operation wurde am 9. März 2010
durchgeführt. Am 11. März 2010 wurde der Kläger bei reizlosen Wundverhältnissen in die hausärztliche Nachsorge entlassen. Am 19. April 2010 stellte sich
der Kläger erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete über
anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden Ärzte
stellten eine deutliche Schwellung über der Ecksensorenplatte fest und empfahlen ihm eine Revisionsoperation. Diese wurde für den 30. April 2010 vereinbart.
Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten
Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung stellte sich der Kläger aber bereits am 23. April 2010 bei der Beklagten vor. Am selben Tag wurde die Revision durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet. Nachdem sich Eiter entleert
hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert
und ein Debridement durchgeführt. Wegen der Wundinfektion wurde eine antibiotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs
ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10. Mai 2010 ergab
keine Auffälligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings
nicht wesentlich. Der Kläger stellte sich deshalb am 23. Juni 2010 erneut bei
der Beklagten vor und vereinbarte eine weitere Operation für den 28. Juni 2010.
Hierbei wurde die alte Wunde erneut eröffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht
mehr festgestellt. Die Beschwerden des Klägers besserten sich auch nach der
dritten Operation nicht. Der Kläger litt weiter unter einer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens und unter einem Schnappen im lateralen Bereich
des Ellenbogens bei körperlicher Belastung. In der A.
-Klinik in
-4-
B.
stellte man eine radiale kollaterale Bandinstabilität fest, wes-
halb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus
dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht vorzuwerfen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5
1. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse einen von der
Beklagten zu verantwortenden Hygienefehler beweisen. Das Berufungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger eine Beweislastumkehr nach den
Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko nicht zugutekommt.
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a) Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte
beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen,
dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen
ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom
18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991
-5-
- VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; vgl. nunmehr § 630h Abs. 1 BGB). Voll
beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinikoder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von
den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus
bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und
deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine
fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (Senatsurteil vom 18. Dezember
1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311). Dem voll beherrschbaren Bereich
ist beispielsweise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil
vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77, VersR 1978, 764) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR
119/80, VersR 1982, 161) zuzurechnen. Gleiches gilt für die vermeidbare
Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteile
vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 8 f.; vom 8. Januar
1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468). All diesen Fällen ist gemeinsam,
dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die
deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom
20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 11). Bei ungeklärter Infektionsquelle kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den
Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie
tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus
der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist
(vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9;
vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10, VersR 2012, 363 Rn. 20; vom
-6-
18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991
- VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468).
7
b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, wo und wann
sich der Kläger infiziert hat. Der bei ihm nachgewiesene Erreger ist ein physiologischer Hautkeim, der bei jedem Menschen vorzufinden ist. Es ist möglich,
dass der Kläger selbst Träger des Keims war und dieser in die Wunde gewandert ist oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist.
8
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen
die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Verstoß gegen
Hygienestandards nicht bewiesen, er habe insoweit nur Mutmaßungen mitgeteilt. Sie macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff
nicht vollständig gewürdigt und wesentliche, dem Kläger günstige Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat.
9
a) Nach dem mangels abweichender Feststellungen zu unterstellenden
Sachvortrag des Klägers war er im Anschluss an die Operation vom 9. März
2010 in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht, der unter einer
offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt,
sein "offenes Knie" dem Kläger und allen anderen Anwesenden bei den verschiedenen Verbandswechseln zeigte und darüber klagte, dass man den Keim
nicht "in den Griff" bekomme.
10
b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht und das
Berufungsgericht im Ansatz gesehen hat, ist die gemeinsame Unterbringung
eines Patienten mit einer offenen infizierten Wunde neben einem Patienten, der
einen unauffälligen postoperativen Heilverlauf aufweist, nach den Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen dann nicht zu beanstanden, wenn folgende
-7-
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes eingehalten werden:
- "Prävention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet",
- "Zur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken primum non nocere",
- "Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven
Eingriffen"
- "Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Krankenhaus und Praxis".
11
Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sachverständige habe keine
Anhaltspunkte für eine Verletzung der von ihm beschriebenen Hygienestandards gefunden, in den Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage
findet. Der Sachverständige hatte vielmehr angegeben, es entziehe sich seiner
Kenntnis, inwieweit die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Empfehlungen
im Rahmen der damaligen ersten stationären Behandlung des Klägers beachtet
worden seien; hier müsse ggf. eine entsprechende Recherche betrieben werden, z.B. dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und
zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden seien. Dies könne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Er selbst
vermeide derartige Patientenkonstellationen, um derartige Diskussionen nicht
führen zu müssen.
12
c) Diese ihm günstigen Ausführungen des Sachverständigen hatte sich
der Kläger zumindest konkludent zu Eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom
8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger; Senatsbeschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497
Rn. 5; vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 320/11, juris Rn. 4; vom 14. Januar 2014
-8-
- VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11; vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13,
NJW 2015, 2125 Rn. 17). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass
eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit
sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung in ihr Klagevorbringen aufnimmt. Dieser Grundsatz verdient im Arzthaftungsprozess nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zugunsten des geschädigten Patienten umso mehr Beachtung, als der Patient im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur
unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR
102/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger). Die Nichtberücksichtigung der
die Rechtsposition des Klägers stützenden Ausführungen des Sachverständigen bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des Klägers im Ergebnis übergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 1. Juli 2014 - VI ZR 243/10, juris Rn. 8; vom 14. Januar 2014 - VI ZR
340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11).
13
d) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung
gelangt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 230/12,
VersR 2014, 586 Rn. 7 mwN).
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3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit
haben, auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei
zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen trifft, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die
-9-
vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen aufgeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl. auch OLG
München, Urteil vom 6. Juni 2013 - 1 U 319/13, GesR 2013, 618 Rn. 37; Stöhr,
GesR 2015, 257, 261; Schultze-Zeu/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212). Zwar
muss grundsätzlich der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten, aus denen
sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen
Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005
- VI ZR 179/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13,
NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666
Rn. 47 f. - jameda.de II; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, juris Rn. 18; BGH,
Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, WM 2016, 1231 Rn. 19). So verhält es
sich hier. Der Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß
vorgetragen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein "offenes
Knie" allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten
der Parteien im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis
der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches
Fachwissen anzueignen. Vielmehr darf er sich auf Vortrag beschränken, der die
Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für
den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03,
- 10 -
BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712
Rn. 19). Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverständigen genannten
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes nachgekommen ist, konnte und musste der Kläger nicht näher vortragen. Er stand insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs. Welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um eine
sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die
Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualitätssicherungsmaßnahmen, Hygieneplan, Arbeitsanweisungen), entzieht sich seiner
Kenntnis (vgl. Stöhr, GesR 2015, 257, 261; Schultze-Zeu/Riehn, VersR 2012,
1208, 1212).
Galke
von Pentz
Müller
Offenloch
Klein
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 2 O 244/13 OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2015 - 1 U 29/15 -