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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 295/04
vom
14. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil
sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv
grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten
zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von
Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.651 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr