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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 295/04
- vom
- 14. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
- Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil
- sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
- oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv
- grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten
- zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von
- Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus
- Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 57.651 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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